Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN DER FHI 2020

© FHI, Föderation von Technologiebranchen 2020 04-2020

Diese Allgemeinen Lieferbedingungen wurden von der FHI, Föderation von Technologiebranchen, für die Mitglieder einer der Vereinigung (nachfolgend definiert) angeschlossenen Branchenorganisation und die von diesen betriebenen Unternehmen und Gesellschaften erstellt. Anderen als den oben genannten Parteien ist es nicht erlaubt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden.

Weder die FHI noch ihre Geschäftsführung ist verantwortlich oder haftet für Handlungen oder Unterlassungen der Mitglieder und der von ihnen betriebenen Unternehmen oder der Gesellschaften, mit denen sie verbunden sind.

Nichts aus diesen Allgemeinen Lieferbedingungen darf ohne vorherige Schriftliche Zustimmung der FHI geändert, vervielfältigt, in einem automatischen
Datenbestand gespeichert oder in irgend einer Form oder Art, sei es elektronisch, mechanisch, durch Fotokopien, Aufnahmen oder irgend eine andere Art und
Weise veröffentlicht werden.

TEIL A: Allgemeiner Teil

1 Definitionen

1.1 Angebot: Jedes Angebot des Auftragnehmers an den Auftraggeber.

1.2 Beratung: Beratung im allgemeinen Sinn des Wortes, worunter in jedem Fall die Beratung auf dem Gebiet der Automatisierung und/oder Organisation, die Durchführung von Anwendbarkeitsuntersuchungen, die Ausführung von Systemanalysen, die Beratung hinsichtlich der vom Auftraggeber einzusetzenden Apparatur und/oder Software, Unterstützungsleistungen bei der Entwicklung von Software, das Abhalten und/oder Organisieren von Unterricht, Kursen oder Workshops und das Unterweisen und Betreuen von Mitarbeitern.

1.3 ALB2020: Diese Allgemeinen Lieferbedingungen, bestehend aus: - Teil A mit den allgemeinen Bestimmungen; - Teil B mit den ergänzenden Bestimmungen bezüglich der Lieferung von Dienstleistungen, worunter die Forschung und Entwicklung, die Beratung, der Service und die Ausbildung und darüber hinaus Werkverträge, mit Ausnahme der Entwicklung von Software; - Teil C mit den ergänzenden Bestimmungen bezüglich der Entwicklung und/oder Lieferung von Software.

1.4 Dokumentation: Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Broschüren, Produktinformationen, Werkszeichnungen, Instruktionen, Prüfzertifikate, Kataloge, Preislisten, Faltblätter und alle im Angebot enthaltenen und dem Angebot beigefügten oder bei der Ausführung des Vertrages zur Verfügung gestellten Daten, wie beispielsweise unter anderem Entwürfe, Zeichnungen/Abbildungen, Pläne, Beschreibungen, Erläuterungen, Ideen, Modelle, Muster, Tabellen, Schemata, Datenbanken, Software, Berechnungen und sämtliche anderen Information, die von ihrer Art her vertraulich sind.

1.5 Mangel: Ein Mangel liegt vor, wenn die vom Auftragnehmer an den Auftraggeber aufgrund des Vertrages gelieferte Sache nicht vollständig ist und/oder nicht den Spezifikationen entspricht und/oder nicht die Eigenschaft(en) aufweist, die dem Auftraggeber vom Auftragnehmer Schriftlich und explizit vor oder während des Zustandekommens des Vertrages bestätigt wurden.

1.6 Gelieferte Sache: Die vom Auftragnehmer in Bezug auf den Vertrag gelieferte Sache, einschließlich des Werks (oder eines Teils davon) und/oder die Arbeiten, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber aufgrund des Vertrages geliefert beziehungsweise für den Auftraggeber durchgeführt hat.

1.7 Unverzüglich: So schnell wie nach billigem Ermessen möglich.

1.8 Auftrag: Die vereinbarten Arbeiten sowie das vereinbarte Werk und das Sonstige, vom Auftragnehmer aufgrund des Vertrages zu Liefernde.

1.9 Auftragsbestätigung: Die Schriftliche Mitteilung des Auftragnehmers an den Auftraggeber, in der der Inhalt des Vertrages zusammengefasst wird. Die Auftragsbestätigung beschreibt üblicherweise den Umfang der vereinbarten Lieferung und den vereinbarten Preis und die Konditionen.

1.10 Auftraggeber: Die Partei, an die das vom Auftragnehmer erstellte Angebot gerichtet ist, an die der Auftragnehmer liefert und/oder mit der der Auftragnehmer einen Vertrag geschlossen hat.

1.11 Auftragnehmer: Ein Mitglied einer der Vereinigung (nachfolgend definiert) angeschlossenen Branchen-organisation, die die ALB2020 verwendet, darauf verweist oder von der oder im Namen derer die ALB2020 für anwendbar erklärt wurden, ihr(e) Vertreter, Bevollmächtigte(n) und Rechtsnachfolger und jede andere (Rechts-)Person, die mit nachweisbarer Zustimmung der Vereinigung die ALB2020 verwendet.

1.12 Vertrag: Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer einschließlich der nach dem Zustandekommen vereinbarten Änderung(en) und die vereinbarte Mehr- und Minderarbeit.

1.13 Parteien: Auftraggeber und Auftragnehmer.

1.14 Partei: Eine der Parteien.

1.15 Schriftlich: Korrespondenz per Einschreiben, Zustellung mit Urkunde oder mit normaler Post oder Telefax. Hierunter fällt auch die Korrespondenz über ein elektronisches Medium (beispielsweise per E-Mail oder Web-Formular), sofern keine der Parteien einen nachweisbaren Einwand gegen den Gebrauch des betreffenden elektronischen Mediums vorgebracht hat.

1.16 Zulieferer: Die Partei, von der der Auftragnehmer die von ihm angebotenen Güter bezieht.

1.17 Vereinigung: FHI, Föderation von Technologiebranchen, eingetragen in das Handelsregister der Industrie- und Handelskammer unter Nummer 40507574.

1.18 Werk: Das physische Produkt oder Teile davon, die vom Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrages für den Auftraggeber gefertigt werden muss, wie beispielsweise ein Apparat, eine Maschine, ein Halbfabrikat, ein Bauwerk, eine Anlage oder eine andere Sache.

1.19 Arbeiten: Die Arbeiten, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber zur Ausführung des Vertrages zur Lieferung von Dienstleistungen verrichtet, sofern diese nicht in Zusammenhang mit dem für den Auftraggeber zu fertigenden Werk stehen. Dabei denke man beispielsweise an Durchführung von Forschung und Entwicklung (F&E) sowie Machbarkeitsstudien, Beratung, Entwicklung, Entwurf, Bau und Lieferung und/oder Anpassung von Software, Systemen oder Steuerungssystemen, Entwurf maschinenbautechnischer und elektrotechnischer Anlagen, Ausführung von Service- und Wartungs-, Montage-, Demontage-, Installations-, Deinstallations-, Kopplungs- und Abkopplungs-, Einbau-, Aufbau-, Abbau-, Abriss-, Abstimmungs-, Kalibrier-, Validierungs-, Konfigurations-, Einstell- und Anpassungsarbeiten, Inbetriebnahme, Testen, Messen, Eichen, Inspektion, Bestandsaufnahme, Schulung, Workshops, Betreuung etc. Erbrachte Dienstleistungen werden in der Regel oft pro Stunde auf der Grundlage der Nachkalkulation weiterberechnet, wenn es sich um eine reine Anstrengungsverpflichtung handelt.

2 Geltungsbereich der ALB2020, Überschriften und Sprache

2.1 Geltungsbereich Diese Bedingungen gelten für jedes Angebot, für jede Lieferung des Auftragnehmers, für jeden Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber und für alle sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Abweichungen von diesen ALB2020 gelten nur, sofern sie ausdrücklich und Schriftlich vom Auftragnehmer und vom Auftraggeber bestätigt wurden.

2.2 Befugte Personen
Ausschließlich Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftragnehmer, die laut Handelsregister der Handelskammer befugt sind, Rechtshandlungen im Namen des Auftragnehmers auszuführen. 
Rechtshandlungen, durchgeführt von anderen als den laut Handelsregister dazu befugten Personen, können nicht gegen die Partei geltend gemacht werden, in deren Namen die Rechtshandlungen durchgeführt wurden, es sei denn, der Auftragnehmer hat diese Rechtshandlungen Schriftlich bestätigt. Unter Rechtshandlungen ist unter anderem die Abgabe eines Angebots, die Gewährleistung bestimmter Eigenschaften eines Produktes, die Abgabe von Zusagen über das Lieferdatum, das Ändern früher 
gemachter Absprachen, der Abschluss eines Vertrages etc. zu verstehen.

2.3 Anforderungen an die Digitale Kommunikation
Der Auftragnehmer ist berechtigt, während des Bestehens des Rechtsverhältnisses Anforderungen bezüglich der Kommunikation zwischen den Parteien oder der Vornahme von Rechtshandlungen mittels digitaler Medien zu stellen.

2.4 Überschriften    
Die Überschriften und Artikel in den ALB2020 dienen ausschließlich dazu, deren Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu verbessern und haben keine anderweitige Bedeutung. Die Überschriften können insbesondere nicht zur Auslegung dieser ALB2020 herangezogen werden.

2.5 Verweise
Wo in den ALB2020 auf Artikelnummern verwiesen wird, verweisen die Artikelnummer auf die betreffenden Artikel der ALB2020, es sei denn, aus dem Text ist ersichtlich, dass auf Artikel in einem anderen Dokument oder in einer anderen Quelle verwiesen wird.

2.6 Empfangsnachweis    
Wenn der Empfänger bestreitet, eine bestimmte Schriftliche Korrespondenz erhalten zu haben, ruht auf dem Absender die Beweislast, dass der Empfänger diese Korrespondenz erhalten hat. Wenn es sich um eine Korrespondenz über ein elektronisches Medium handelt, dienen vorbehaltlich eines überzeugenden Gegenbeweises die Datumsangaben der betreffenden Versendung und des Erhalts, wie sind auf dem/n Server(n) des Auftragnehmers registriert sind, als Nachweis.

2.7  Priorität der einzelnen Bedingungen untereinander
Sofern eine Bedingung in den Teilen B oder C der ALB2020 für den betreffenden Vertrag oder einen Teil des Vertrages gilt und die Bedingung in Teil B oder C im Widerspruch mit einer Bedingung aus Teil A steht, hat die Bedingung in den Teilen B oder C vor der Bedingung von Teil A Vorrang, mit der sie im Widerspruch steht.

2.8 Sprache
Die in niederländischer Sprache erstellte Fassung der ALB2020 hat Vorrang vor den ins Englische oder in eine andere Sprache übersetzten ALB2020.

2.9 Kulanz
Wenn sich der Auftragnehmer, bewusst oder unbewusst, zu irgendeinem Zeitpunkt nicht auf irgendeine Bestimmung in diesen ALB2020 beruft, verwirft oder verliert er damit nicht das Recht, sich in einer späteren Phase nachträglich darauf zu berufen.

3 Das Angebot und das Zustandekommen des Vertrages

3.1 Unverbindlich
Jedes Angebot ist unverbindlich, sofern im Angebot nicht eine Annahmefrist festgesetzt wurde. Ein unverbindliches Angebot kann unmittelbar nach Annahme noch zurückgezogen werden. In diesem Fall 
kommt kein Vertrag zustande.

3.2 Angebot und Annahme
Der Vertrag kommt durch ein Schriftliches Angebot und dessen Annahme unter Berücksichtigung von Artikel 3.4. bis 3.7 zustande.

3.3 Verkauf über Webshop    
In Abweichung von den sonstigen Bestimmungen in diesem Artikel kommt bei einem Auftrag, der über einen Webshop vergeben wird, der Vertrag erst zu dem Zeitpunkt zustande, an dem dieser vom Auftragnehmer Schriftlich mittels einer Auftragsbestätigung dem Auftraggeber bestätigt wurde.

3.4 Geänderte Annahme    
Sofern die Annahme durch den Auftraggeber eines vom Auftragnehmer vorgelegten Angebots in irgendeinem Punkt vom Angebot abweicht, kommt der Vertrag erst zu dem Zeitpunkt zustande, an dem der Auftragnehmer die Abweichung Schriftlich annimmt und damit das Zustandekommen und den Inhalt des Vertrages mittels einer Auftragsbestätigung bestätigt.

3.5 Nichtschriftliche Annahme
Sofern das Angebot oder die Annahme oder aber das Angebot und die Annahme nicht Schriftlich erfolgt ist/sind, kommt der Vertrag erst zu dem Zeitpunkt zustande, an dem der Auftragnehmer das Zustandekommen und den Inhalt des Vertrages mittels einer Auftragsbestätigung bestätigt, es sei denn, der Auftraggeber legt Unverzüglich Widerspruch dagegen ein.

3.6 Vertrag durch Beginn der Arbeiten
Wenn aus welchen Gründen auch immer von der Handlungsweise im Sinne von Artikel 3.2, 3.4 oder 3.5 abgewichen wird, kommt der Vertrag unter Berücksichtigung von Folgendem trotzdem zustande. Der Vertrag kommt dann zu dem Zeitpunkt zustande, in dem der Auftragnehmer tatsächlich mit der Ausführung des Vertrages beginnt oder Dritten den entsprechenden Auftrag erteilt. In dieser Situation gilt, dass die Rechnung den Inhalt des Vertrages vollständig und korrekt wiedergibt, es sei denn, der Auftraggeber liefert einen Gegenbeweis.

3.7 Hinzugefügte Informationen
Eine vom Auftraggeber oder in dessen Namen vorgelegte Dokumentation bindet den Auftragnehmer nur, sofern im Angebot explizit auf Daten in dieser Dokumentation verwiesen wird.

3.8 Dokumentation in einfacher Ausfertigung
Der Auftragnehmer stellt die Dokumentation, sofern dies vereinbart wurde oder nach dem Urteil des Auftragnehmers wichtig ist, kostenlos in einfacher Ausfertigung zur Verfügung. Für weitere Exemplare einer solchen Dokumentation schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Vergütung.

3.9  Sicherheitsleistung
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer auf die erste Aufforderung des Auftragnehmers auf eigene Rechnung eine ausreichende Sicherheit für die rechtzeitige Erfüllung seiner sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen. 

3.10 Einschaltung Dritter
Der Auftragnehmer ist befugt, Dritte zur Ausführung des zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages einzuschalten und die Kosten dafür dem Auftraggeber gemäß Vertrag in Rechnung zu stellen.

4 Geheimhaltung

4.1 Verbot
Ohne Schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist es dem Auftraggeber verboten, eine Dokumentation oder Teile davon auf welche Weise auch immer zu kopieren oder zu vervielfältigen, Dritten zu offenbaren (oder offenbaren zu lassen), durch Dritte verwenden zu lassen, an Dritte zu verkaufen oder Dritten zur Verfügung zu stellen.

4.2 Nutzungsrecht Dokumentation    
Es ist dem Auftraggeber nur dann erlaubt, die Dokumentation zu nutzen, wenn dies für das Zustandekommen oder die Erfüllung des Vertrages notwendig ist. Auf die erste Aufforderung durch den Auftragnehmer sowie für den Fall, dass der Vertrag nicht zustande kommt, zwischenzeitlich endet oder annulliert wird, muss der Auftraggeber auf eigene Kosten sämtliche ihm zur Verfügung gestellte Dokumentation zurückgeben.

4.3 Beschränkter Kreis Leser    
Der Auftraggeber teilt die Dokumentation innerhalb seines Unternehmens ausschließlich mit seinen eigenen Mitarbeitern und nur dann, wenn dies für das Zustandekommen oder die Erfüllung des Vertrages notwendig ist. Mit der Inempfangnahme der Dokumentation garantiert der Auftraggeber, dass er ausreichende Maßnahmen ergriffen hat und rechtzeitig ergreifen wird, um zu verhindern, dass die Dokumentation oder Teile davon an andere als die Personen/Dritte offenbart wird/werden, die aufgrund dieses Artikels von der Dokumentation Kenntnis nehmen dürfen.

5 Änderung des Vertrages

5.1 Nur Schriftlich    
Eine Änderung des Vertrages kann ausschließlich Schriftlich vereinbart werden. Wenn die Parteien eine bestimmte Änderung des Vertrages vereinbart haben, bestätigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese Schriftlich. Aus dieser Bestätigung muss auf jeden Fall hervorgehen, welches die inhaltlichen, finanziellen und zeitlichen Konsequenzen der Änderung sind.

5.2 Geänderte Ausführung    
Wenn sich die Parteien inhaltlich über die Änderung des Vertrages einig sind, aber die Anforderung an die Schriftform im Sinne von Artikel 5.1 nicht erfüllt wird, und der Auftragnehmer unter Mitwissen des Auftraggebers den Vertrag in der geänderten Form erfüllt, wird vorbehaltlich eines Gegenbeweises durch den Auftraggeber davon ausgegangen, dass die Rechnungen, die der Auftraggeber vom 
Auftragnehmer erhalten hat, den Inhalt und Umfang des Vertrages richtig wiedergeben. 

5.3 Kosten für bereits gelieferte Sachen
Wenn eine Änderung des Vertrages vereinbart wurde, ist der Auftraggeber in jedem Fall verpflichtet, dem Auftragnehmer den vereinbarten Preis für die zum Zeitpunkt der Änderung vom 
Auftragnehmer bereits gelieferten Sachen und/oder die zum Zeitpunkt verrichteten Arbeiten zu vergüten.

5.4 Kosten der Änderung    
Wenn eine Änderung des Vertrages vereinbart wurde, muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer die damit einhergehenden und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Billigkeit vom Auftragnehmer zu bestimmenden Kosten als Folge der Änderung vergüten. Hierzu gehören unter anderem der Selbstkostenpreis von bereits eingekauften Materialien oder Arbeitskräften, Preisänderungen von Zulieferern oder Annullierungskosten als Folge der Annullierung von Zulieferungen, die ursprünglich für die Erfüllung des unveränderten Vertrages notwendig waren.

5.5 Bedingte Änderung der Lieferzeiten    
Wenn eine Änderung des Vertrages vereinbart wurde, hat der Auftragnehmer das Recht, von früher vereinbarten Lieferzeiten und Durchlaufzeiten abzuweichen, sofern es seiner Meinung nach notwendig ist, um den Vertrag in der geänderten Form erfüllen zu können.

6 Vorzeitige Beendigung

6.1  Gegenseitiges Einvernehmen
Die Parteien können ausschließlich gemeinsam vereinbaren, dass der Vertrag vorzeitig beendet wird und unter welchen Bedingungen die Beendigung erfolgen soll. 

7 Preise

7.1 Euro
Wenn im Angebot nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preis in Euro und zuzüglich MwSt., Einfuhrzöllen und anderer Gebühren, Abgaben, Steuern oder Verbrauchssteuern, zuzüglich der Kosten für Verpackung und der Kosten für Versicherung und Entsorgung.

7.2 Kosten für Transport und Versicherung Niederlande  Wenn nicht anders vereinbart, gehen die Kosten für Transport und Versicherung innerhalb der Niederlande auf Rechnung des 
Auftraggebers.

7.3  Kosten für Transport und Versicherung außerhalb der Niederlande    
Bei einer Lieferung außerhalb der Niederlande erfolgt die Lieferung ex-works Hersteller gemäß der neuesten Version der Incoterms zum Zeitpunkt des Angebots, es sei denn, dies wäre anders vereinbart worden.

7.4  Sonstige Kosten    
 Die Kosten für Montage, Installation, In-, An- oder Ausbau, An- oder Abkopplung, Bau, Anschluss, Einstellung, Justierung, Kalibrierung, Validierung, Eichung, Einweisung, Prüfungen, Kontrolle und Inbetriebnahme sind nur im Preis inbegriffen oder Teil der Lieferung, sofern dies von den Parteien Schriftlich vereinbart wurde. 

7.5  Wechselkursschwankungen > +/- 2 %
Bei einem unverbindlichen Angebot und auch wenn dieser Vorbehalt in ein nicht unverbindliches Angebot aufgenommen wurde, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise anzupassen, wenn die offizielle Währungsparität zum Zeitpunkt des Einkaufs der benötigten Waren und/oder zum Zeitpunkt der Lieferung um mehr als 2 % von der Währungsparität zum Datum der Vorlage des Angebotes abweicht, wobei die letztgenannte Parität auf 100 festgesetzt wird. 

8 Gefahrtragung

8.1 Gefahrtragung Transport Niederlande    
Bei Versendung innerhalb der Niederlande geht die Gefahr von Diebstahl, Beschädigung, Untergang oder Verschlechterung auf den Auftraggeber zum Zeitpunkt der Lieferung der betreffenden Güter über, unter Beachtung der übrigen Bestimmungen in diesem Artikel.

8.2 Gefahrtragung Transport außerhalb der Niederlande
Bei Lieferung außerhalb der Niederlande wird die Gefahr im Zusammenhang mit dem Transport gemäß den von den Parteien vereinbarten Bestimmungen der Incoterms geregelt (siehe Artikel 7.3).

8.3  Transportrisiko innerhalb der Werkstore    
Die Gefahr während des Transports auf dem Gelände des Auftraggebers geht immer auf Rechnung des Auftraggebers, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Betriebsführung des Auftragnehmers entstanden ist.

8.4 Gefahrtragung nach Transport außerhalb der Niederlande    
 Bei Lieferung außerhalb der Niederlande geht die Gefahr von Diebstahl, Beschädigung oder Verschlechterung in jedem Fall zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, an dem der Auftragnehmer alle seine Verpflichtungen gemäß den vereinbarten Bestimmungen der Incoterms erfüllt hat.

8.5  Risiko-Handlungen
Vorbehaltlich der Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch die Betriebsführung des Auftragnehmers und wenn nicht anders vereinbart, geht unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 18 folgende Gefahr auf Rechnung des Auftraggebers:
Die Gefahr von Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Untergang oder Verschlechterung der vom Auftragnehmer gelieferten Sache, des Eigentums des Auftraggebers und von Dritten im Zusammenhang mit den vom Auftragnehmer für den Auftraggeber auszuführenden Arbeiten, für unter anderem Montage, Installation, Ein-, An- oder Ausbau, An- oder Abkoppeln, Bau, Anschluss, Einstellung, Justierung, Kalibrierung, Validierung, Eichung, Einweisung, Prüfungen, Kontrolle und Inbetriebnahme.

8.6 Gefahr für Sachen im Besitz des Auftragnehmers
Wenn der Auftragnehmer Sachen des Auftraggebers von den sonstigen Vorräten abgesondert, aber noch nicht geliefert hat, aus welchen Gründen auch immer, oder wenn der Auftragnehmer Sachen des Auftraggebers in seinem Besitz hält, beispielsweise zum Zwecke von Reparatur, Inspektion, Kalibrierung, Validierung, Training, Prüfungen oder was auch immer, geht die Gefahr von Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Untergang oder Verschlechterung auf Rechnung des Auftraggebers, es sei denn, die bewusste Gefahr ist die Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Betriebsführung des Auftragnehmers.

8.7 Gefahr bei Rücksendung von Sachen des Auftraggebers
Wenn der Auftragnehmer Sachen des Auftraggebers in seinem Besitz hält, beispielsweise zum Zwecke von Reparatur, Inspektion etc., und diese Sachen, aus welchen Gründen auch immer, versendet oder transportiert werden müssen, geht die Gefahr von Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Untergang oder Verschlechterung während dieses Transports auf den Auftraggeber über. 

9 Lieferung

9.1 Verwaltungskosten    
Der Auftragnehmer kann für Aufträge, die einen vom Auftragnehmer zu bestimmenden Betrag nicht überschreiten, eine von ihm zu bestimmende Vergütung als Beitrag für die Verwaltungskosten und die Logistikkosten in Rechnung stellen

9.2 Zeitpunkt der Lieferung
Der Zeitpunkt der Lieferung ist bei einer Lieferung innerhalb der Niederlande der Zeitpunkt, an dem die zu liefernden Güter an dem dafür vereinbarten Ort abgeladen oder gelöscht werden. Der Zeitpunkt der Lieferung bei einer Lieferung außerhalb der Niederlande ist der Zeitpunkt, an dem vom Auftragnehmer alle Verpflichtungen gemäß den von den Parteien vereinbarten Bestimmungen der Incoterms (siehe Artikel 7.3) erfüllt wurden. Für den Zeitpunkt des Übergangs der Gefahr siehe Artikel 8, für den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs siehe Artikel 16.

9.3 Meldung Transportschaden etc.    
 Der Auftraggeber muss eventuelle Mängel, Fehler und Beschädigungen innerhalb von 24 Stunden nach Lieferung Schriftlich direkt an den Auftragnehmer melden. Wenn dies nicht geschieht, wird davon ausgegangen, dass die Güter den Auftraggeber ordnungsgemäß, vollständig und ohne Schäden oder Beschädigungen erreicht haben.

9.4 Lieferungen in Teilen    
Der Lieferant ist berechtigt, die zu liefernden Güter in Teilmengen zu liefern und diese Teilmengen getrennt in Rechnung zu stellen.

9.5 Annahme
Sofern für eine Lieferung ein Test, eine Erprobung oder Prüfung (im Folgenden kurz: „Annahmeprüfung“) vereinbart wurde und dabei ein Mangel festgestellt wird, muss die Meldung über den Mangel Unverzüglich, unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Artikel 17.4, erfolgen. Wenn Unverzüglich nach der Annahmeprüfung kein Mangel unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Artikel 17.4 gemeldet wurde, hat die Lieferung als im Einklang mit den berechtigten Erwartungen des Auftraggebers erfolgt zu gelten.

9.6 Rücksendung
Eine Rücksendung der vom Auftragnehmer an den Auftraggeber gelieferten Güter oder eines Teils davon, aus welchen Gründen auch immer, kann nur nach vorhergehender Schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers an den Auftraggeber erfolgen.

9.7 Nichtannahme von Gütern
Wenn der Auftragnehmer eine vom Auftragnehmer angebotene Lieferung nicht annimmt oder mitgeteilt hat, dass er diese nicht annehmen wird, ist der Auftragnehmer dennoch berechtigt, dem Auftraggeber die betreffenden Güter in Rechnung zu stellen. Er ist außerdem berechtigt, diese Güter nach eigenem Ermessen und auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers zu lagern oder lagern zu lassen, solange es ihm sinnvoll erscheint, unbeschadet aller sonstigen Rechte, 
die ihm das Gesetz wegen Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen durch den Auftraggeber zuerkennt.

9.8 Genehmigungen
Der Auftraggeber muss selbst und auf eigene Rechnung für die Erteilung der Genehmigungen, Konzessionen, Lizenzen, Zustimmungen und dergleichen sorgen, die notwendig sind, damit der Auftragnehmer alle seine Verpflichtungen aus dem Vertrag ordnungsgemäß erfüllen kann.

10 Abrufbestellung

10.1 Definition    
Die Parteien können vereinbaren, dass der Auftraggeber eine bestimmte Menge innerhalb eines bestimmten Zeitraums abnimmt und dass der Auftraggeber diese Menge in mehr als einer separaten Lieferung nach einem konkreten Abrufplan abnimmt. Diese Vereinbarung wird im Folgenden ‘Abrufbestellung’ genannt. In diesem Fall hat der Auftragnehmer das Recht, die vorgenannten separaten Lieferungen separat in Rechnung zu stellen.

10.2 Lieferungen laut Abrufplan
Wenn eine Abrufbestellung vereinbart wurde, bietet der Auftraggeber die separaten Teillieferungen am vereinbarten Lieferdatum an, ohne dass dafür eine Handlung durch den Auftraggeber notwendig ist.

10.3 Abweichung vom Abrufplan
Nachdem eine Abrufbestellung vereinbart wurde, können die Parteien absprechen, dass ab einer bestimmten Lieferzeit unter Berücksichtigung der folgenden Absätze dieses Artikels vom Abrufplan abgewichen werden kann.

10.4 Schriftliche Bestätigung    
 Eine Änderung des Abrufplans tritt erst in Kraft, nachdem das geänderte Lieferdatum der betreffenden Teillieferungen dem Auftraggeber vom Auftragnehmer Schriftlich bestätigt wurde.

10.5  Längere Lagerhaltung    
Wenn der Auftragnehmer als Folge einer vereinbarten Änderung des Abrufplans Güter länger auf Lager halten muss, als es der Fall wäre, wenn der ursprüngliche Abrufplan eingehalten worden wäre, behält der Auftragnehmer diese auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers in seinem Besitz.

10.6 Änderung des Abrufplans und Enddatum    
Wenn die Parteien ein neues Lieferdatum für eine spezifische Teillieferung einer Abrufbestellung vereinbaren, bleiben die übrigen vereinbarten Liefertermine der Teillieferungen unverändert. Sie verschieben sich nicht automatisch mit. Ein neu vereinbartes 
Lieferdatum einer Teillieferung kann nicht nach dem ursprünglich vereinbarten Lieferdatum der letzten Teillieferung der Abrufbestellung liegen. Wenn der Auftraggeber das Lieferdatum des letzten Termins der 
Abrufbestellung ändern möchte, muss dafür der Vertrag wie in Artikel 5 beschrieben geändert werden.

10.7 Unterbrechung der Abrufbestellung    
 Eine Abrufbestellung kann ausschließlich mit Zustimmung beider Parteien unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Artikel 6 vorzeitig beendet werden. Wenn der vereinbarte Preis auf der Abnahme einer bestimmten Menge basierte und wenn bei der schließlichen Abnahme einer geringerer Menge ein höherer Preis berechnet worden wäre, ist der Auftraggeber unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 6 in jedem Fall verpflichtet, den Unterschied auszugleichen.

11 Ersatzteile

11.1 Nach der Garantiefrist    
Der Auftragnehmer kann nach Ablauf der vereinbarten Garantiefrist nicht verpflichtet werden, für gelieferte Güter Ersatzteile zu liefern.

11.2 Garantie auf Ersatzteile    
Wenn vom Auftragnehmer zur Behebung eines Mangels Ersatzteile geliefert oder eingebaut werden, beginnt die Garantiefrist für diese Ersatzteile nicht erneut zu laufen. Die Garantiefrist der ursprünglichen Lieferung gilt unverändert.

11.3 Nicht mehr lieferbare Teile    
Sofern der Auftragnehmer aufgrund des Gesetzes oder des Vertrages die Pflicht hat, Ersatzteile für früher an den Auftraggeber gelieferte Güter oder Teile davon zu liefern, entfällt diese Verpflichtung zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftragnehmer diese Ersatzteile nicht mehr auf Lager hat und diese ebenso wenig zu angemessenen Konditionen über reguläre Kanäle erhältlich sind. 

11.4 Vergleichbare Güter/Teile    
Wenn der Auftragnehmer verpflichtet ist, an den Auftraggeber gelieferte Güter oder Teile davon zu ersetzen, steht es ihm frei, ein vergleichbares Gut oder Teil zu liefern, sofern es nach seinem Urteil für dieselbe normale Nutzung geeignet ist, für die das zu ersetzende Gut oder ein Teil davon geeignet war.

11.5 Verbrauchsartikel    
Sofern die Parteien keine Schriftlichen Absprachen hinsichtlich der Lieferbarkeit von Verbrauchsartikeln getroffen haben, ist der Auftragnehmer nach Ablauf der vereinbarten Garantiefrist nicht mehr verpflichtet, Verbrauchsartikel (consumables) liefern zu können. 

12 Lieferzeiten

12.1 Nicht-niederländische Zulieferungen    
Es kann vorkommen, dass die vom Auftragnehmer angebotenen Güter wie Teile, Halbfabrikate oder Rohstoffe, die für die Produktion benötigt werden, im Folgenden ’Nicht-niederländische Zulieferungen’ genannt, direkt oder indirekt aus verschiedenen Kontinenten und Ländern und/oder von verschiedenen Zulieferern angeliefert werden. Der Auftragnehmer kann nicht ausschließen, dass diese nichtniederländischen Zulieferungen in Sonderfällen nur schwierig oder 
sogar einige Zeit überhaupt nicht zu erhalten sind, als Folge von beispielsweise der Verknappung von Rohstoffen auf dem Weltmarkt, von Umweltkatastrophen und signifikanten Fluktuationen auf der Angebotsseite. Als Folge hiervon ist es dem Auftragnehmer nicht immer möglich, bereits bei Vertragsschluss vorherzusehen, wann genau geliefert werden kann. Um den Auftraggeber dennoch so genau wie möglich zu informieren, handhabt der Auftragnehmer die Arbeitsweise, wie sie in den nächsten Absätzen dieses Artikels beschrieben ist.

12.2 Keine endgültigen Termine    
Der Auftragnehmer gibt in seinem Angebot die geschätzten Lieferzeiten an. Nachdem der Vertrag zustande gekommen ist, kann der Auftragnehmer diese geschätzten Lieferzeiten verifizieren und dem Auftraggeber bestätigen. Die verifizierten Lieferzeiten können von den geschätzten Lieferzeiten im Angebot abweichen. Weder die geschätzten Lieferzeiten noch die verifizierten Lieferzeiten sind endgültige Termine.

12.3 Verlängerte Lieferzeiten    
Da beim Einkauf, bei der Produktion, der Montage und beim Transport der bestellten Güter und der darin verarbeiteten Materialien, Rohstoffe und Halbfabrikate unerwartete Situationen auftreten können, auf die der Auftragnehmer billigerweise keinen Einfluss hat, hat der Auftragnehmer das Recht, die verifizierten Lieferzeiten immer um maximal vier Wochen zu verlängern. Der Auftragnehmer sendet zu diesem Zweck nach Ablauf des verifizierten Liefertermins eine Bestätigung mit den neuen verifizierten Lieferzeiten. 

12.4 Beendigung nach viermaliger Verlängerung
Der Auftraggeber ist, wenn die erwartete Lieferzeit mehr als vier Mal verlängert wurde, befugt, den Vertrag ganz oder teilweise zu beenden. Wenn der Auftraggeber aufgrund dieser Bestimmung den Vertrag beendet, führt dies zu keinerlei Verpflichtung einer der Parteien zur Vergütung eines Schadens, der der anderen Partei als Folge der Beendigung entsteht.

12.5 Inverzugsetzung erforderlich für Eintritt des Verzugs bei dem vereinbarten Lieferdatum

Wenn die Parteien auf Verlangen des Auftraggebers vereinbart haben, dass Lieferungen an einem spezifizierten Tag stattfinden müssen und vor oder während des Zustandekommens des Vertrages Schriftlich zu erkennen gegeben wurde, dass eine spätere Lieferung inakzeptabel ist, kommt der Auftragnehmer bezüglich der Überschreitung der Liefertermine erst dann in Verzug, wenn er Schriftlich in Verzug gesetzt und ihm eine angemessene Frist angeboten wurde, um doch noch zu liefern. Für die Bestimmung einer angemessenen Frist müssen in jedem Fall, jedoch nicht ausschließlich, die aktuell geltenden Lieferfristen und Produktionsdurchlaufzeiten, die Dauer der eventuellen Transporte und die Verfügbarkeit der Rohstoffe und Baumaterialien berücksichtigt werden.

13 Höhere Gewalt (nicht zurechenbare Mangelleistung)

13.1 Keine Verpflichtung bei Höherer Gewalt    
Keine der Parteien ist zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten – hierzu gehören auch etwa zwischen den Parteien vereinbarte Garantiepflichten – verpflichtet, wenn sie infolge Höherer Gewalt daran gehindert wird. 

13.2 Reichweite
Unter Höherer Gewalt ist unter anderem zu verstehen: (i) Höhere Gewalt bei Zulieferern des Auftragnehmers, (ii) die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen von Zulieferern, die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber vorgeschrieben wurden, (iii) Mangelhaftigkeit von Sachen, Apparaturen, Software oder Materialien von Dritten, deren Verwendung dem Auftragnehmer vom Auftraggeber vorgeschrieben wurde, (iv) behördliche Maßnahmen, (v) Stromstörung, (vi) Störungen im Internet, bei Diensteanbietern, in Computernetz- oder Telekommunikationseinrichtungen, (vii) Krieg, (viii) Werksbesetzung, (ix) Streik, (x) allgemeine Verkehrsprobleme und (xi) die Nichtverfügbarkeit eines oder mehrerer Mitglieder des Personals, deren persönlicher 
Einsatz im Zusammenhang mit der Erfüllung notwendig ist, (xii) terroristische Anschläge oder Besetzungen, (xiii), Epidemien oder Pandemien, (xiv) Finanzkrise, (xv) der Ausfall des Zahlungsnetzes der betreffenden Banken. 

13.3 (Teilweise) Auflösung
Dauert eine Situation Höherer Gewalt länger als neunzig Tage, ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag Schriftlich aufzulösen, beziehungsweise wenn bereits Leistungen auf Grund des Vertrages erbracht worden sind, diesen Vertrag teilweise aufzulösen. Im Falle einer teilweisen Auflösung oder der Unmöglichkeit zur Rückgängigmachung der Leistung, sind die Parteien zu einer Teilzahlung beziehungsweise einer Ausgleichszahlung verpflichtet. Die Parteien werden die im 
Zusammenhang mit dieser Abrechnung zu leistenden Zahlungen Unverzüglich vornehmen.

13.4 Mitteilung der Höheren Gewalt    
Wenn der Lieferant sich auf Höhere Gewalt berufen möchte, setzt er die Gegenpartei hierüber in Kenntnis, sobald dies praktisch gesehen möglich ist. Die Folgen Höherer Gewalt treten von dem Zeitpunkt an in Kraft, an dem der dazu führende Umstand, ihre Ursache bzw. das Geschehnis eingetreten ist. 

13.5 Aussetzung    
Ist der Auftragnehmer wegen Höherer Gewalt daran gehindert, einer gegenüber dem Auftraggeber fälligen Verpflichtung nachzukommen und ist die Situation Höherer Gewalt nach Auffassung des Auftragnehmers von zeitweiliger oder vorübergehender Natur, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Erfüllung des Vertrages so lange auszusetzen, bis der Umstand, der die Situation Höherer Gewalt verursacht (hat), nicht mehr gegeben ist.

13.6 Priorität    
 Wenn der Auftragnehmer infolge Höherer Gewalt verhindert ist, seine Verpflichtungen gegenüber einem oder mehreren seiner Kunden oder Auftraggeber zu erfüllen, aber nicht die Verpflichtungen aller Kunden und Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach eigenem Ermessen zu entscheiden, welche der Verpflichtungen gegenüber welchen Kunden und Auftraggebern er erfüllen wird. Das gilt auch für die Reihenfolge, in der dies geschieht. 

14 Garantie

14.1 Produktgewährleistung    
Unter Berücksichtigung der sonstigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen garantiert der Auftragnehmer ausschließlich, dass das Gelieferte, mit Ausnahme von Verbrauchsartikeln, zum Zeitpunkt der Lieferung den Produktspezifikationen entspricht und dass es die Eigenschaften besitzt, die dem Auftraggeber vor oder während des Zustandekommens des Vertrages vom Auftragnehmer bestätigt wurden.

14.2 Weitergehende Garantie / Funktionsgarantie    
Die Parteien können vereinbaren, dass der Auftragnehmer eine Garantie stellt, die weitergeht als die Produktgewährleistung im Sinne von Artikel 14.1, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des vorliegenden Absatzes. Der Auftraggeber garantiert ausschließlich, dass das Gelieferte auf eine bestimmte Weise funktioniert und/oder in Kombination mit von Dritten gelieferten Sachen und/oder in Kombination mit Sachen des Auftraggebers (beispielsweise in einem Prozess, in einer Maschine oder 
in einer Anlage des Auftraggebers), im Folgenden “Funktionsgarantie” genannt, eine Leistung erbringt, wenn und sofern dies vor oder während des Zustandekommens des Vertrages dem Auftraggeber vom Auftragnehmer unter Berücksichtigung von Artikel 2.2 explizit Schriftlich bestätigt wurde. Die Bedingungen für das Entstehen einer Ergebnisverpflichtung in Bezug auf ein Werk im Sinne von Artikel 28.4 sind darüber hinaus ebenfalls auf das Entstehen einer Funktionsgarantie anzuwenden. Eine Funktionsgarantie verfällt zu dem Zeitpunkt, an dem ersichtlich ist, dass Umstände eingetreten sind, die nach Ansicht des Auftragnehmers die Funktion des Gelieferten negativ beeinflussen und die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber nicht bereits vor oder während des Zustandekommens des Vertrages gemeldet und dem Auftraggeber vom Auftragnehmer Schriftlich bestätigt wurden. Sofern nicht anders vereinbart, verfällt eine Funktionsgarantie nach Ablauf von zwölf (12) Monaten nach Lieferung. 

14.3 Frist

Wenn im Angebot keine anderen Garantiefristen angegeben sind, beträgt die in Artikel 14.1 genannte Garantie für neue Sachen zwölf (12) Monate ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Wenn im Angebot nicht anders angegeben, wird auf die durch den Auftragnehmer gelieferten gebrauchten Sachen keine Garantie gegeben. 

14.4 Mangel während der Garantie melden
Wenn dem Auftraggeber ein Mangel bekannt wurde und er bezüglich der mangelhaften Lieferung die Garantie in Anspruch nehmen möchte, muss der Auftraggeber diesen Mangel unter Beachtung der Bestimmungen in Artikel 17.4 melden, unter Androhung des Verfalls des Rechtes darauf. 

14.5 Instandsetzung oder Austausch
Wenn es sich nach Ansicht des Auftragnehmers tatsächlich um einen Mangel handelt, der ihm zuzurechnen ist, und wenn der Auftraggeber hinsichtlich dieses Mangels ein Recht auf Garantie im Sinne von Artikel 14.1 hat, sorgt der Auftragnehmer nach seinem Ermessen für die Behebung dieses Mangels oder für den Austausch der mangelhaften Sache, es sei denn, dass die Instandsetzung oder der Austausch billigerweise nicht von ihm verlangt werden kann.

14.6 Art der Behebung
Es steht dem Auftragnehmer frei, die Behebung eines Mangels selbst auszuführen oder diese Arbeit in Auftrag zu vergeben, beziehungsweise Dritte dafür in Anspruch zu nehmen.

14.7 Zusendung an den Auftragnehmer
Güter, für die ein Garantieanspruch besteht, müssen vom Auftraggeber auf eigene Rechnung beim Auftragnehmer angeliefert werden. Alle Kosten, die dadurch entstehen, wie beispielsweise unter anderem die Kosten im Zusammenhang mit Ein- und Ausbau, Installation, Kalibrierung, Verifizierung, Neustarten, Produktionsverlust, Wartezeit, Produktionsstillstand, Verpackung, Versicherung und Transport, gehen zulasten des Auftraggebers.

14.8 Vergütung von Kosten
Wenn sich zeigt, dass die Güter, die im Rahmen der Garantie an den Auftragnehmer gesandt wurden, nach dem Urteil des Auftragnehmers nach Inspektion keinen Mangel aufweisen oder wenn der Auftraggeber keinen Anspruch auf Garantie hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer alle Kosten für Inspektion, Lagerung und Versendung zu vergüten. 

14.9 Nicht durch die Garantie gedeckt
Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Artikels hat der Auftraggeber in keinem Fall einen Anspruch auf Garantie,- wenn die gelieferte Sache nicht für den Zweck und nicht unter den Bedingungen verwendet wurde, für die sie geliefert wurde;
- wenn die gelieferte Sache im Widerspruch zu den Anweisungen und Vorschriften verwendet wird;
- in Bezug auf Sachen, die zur Bearbeitung vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden;
- wenn der vermeintliche Mangel die Folge von Verschleiß als Folge der normalen Nutzung ist;
- wenn es sich um geleistete Arbeiten handelt, die den Charakter einer Anstrengungsverpflichtung haben;
- wenn es sich um Sachen handelt, die vom Auftraggeber vorgeschrieben wurden oder von vom Auftraggeber angewiesenen Dritten bezogen wurden.

14.10 Verfall der Garantie    
 Alle Garantieansprüche verfallen sofort zu dem Zeitpunkt, an dem ohne Schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers:
- Änderungen, Anpassungen und/oder Reparaturen an der gelieferten Sache durchgeführt wurden;
- die gelieferte Sache nicht genau nach den mitgelieferten und/oder anzuwendenden (Hersteller-)vorschriften oder Gebrauchsanweisungen genutzt wird oder wurde;
- die gelieferte Sache anderweitig unsachgemäß verwendet oder behandelt wird oder wurde;
- in der oder für die gelieferte Sache eine Software-anpassung oder ein Upgrade stattgefunden hat, die/das nicht vom Auftragnehmer selbst oder durch einen vom Auftragnehmer angewiesenen Dritten durchgeführt wurde;
- die gelieferte Sache für andere Zwecke genutzt oder verwendet wird oder wurde als die, für die sie bestimmt ist;
- die gelieferte Sache auf eine Art genutzt wird oder wurde, die für den Auftragnehmer aufgrund der Daten, die dem Auftragnehmer vor oder während des Zustandekommens durch den Auftraggeber vorgelegt wurden, billigerweise nicht vorherzusehen war.

14.11 Befreiung von den Garantieverpflichtungen
Solange der Auftraggeber einer oder mehreren seiner Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer aus irgendeinem Vertrag nicht oder nicht vollständig nachkommt, ist der Auftragnehmer von seinen Garantieverpflichtungen befreit, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer ordnungsgemäß erfüllt 
hat. Während des Zeitraums, in dem der Auftragnehmer von seinen Garantieverpflichtung befreit ist, läuft die Garantiefrist weiter.

14.12 Schäden während des Garantiezeitraums    
 Sofern der Auftragnehmer während des Garantie-zeitraums verpflichtet ist, Schäden oder Kosten zu vergüten, die dem Auftraggeber als Folge eines Mangels entstanden sind, muss die Erfüllung der Garantiepflicht durch den Auftragnehmer als alleinige und vollständige Entschädigung gelten.

15 Sicherheitsrechte

15.1 Zurückbehaltungsrecht    
 Auf alle Güter, die sich vom oder im Auftrag des Auftraggebers im Besitz des Auftragnehmers befinden, ungeachtet der Ursache oder Gründe dafür, hat der Auftragnehmer ein Zurückbehaltungsrecht, solange der Auftraggeber nicht alle seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer erfüllt hat.

15.2 Verarbeitung
 Wenn der Auftraggeber (unter anderem) aus vom Auftragnehmer gelieferten Sachen eine neue Sache bildet, bildet der Auftraggeber die neu gebildete Sache für den Auftragnehmer, bis der Auftraggeber alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer erfüllt hat. In diesem Fall hat der Auftragnehmer bis zum Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung der Verpflichtungen durch den Auftraggeber alle Rechte als Eigentümer der gebildeten Sache. Mit 
dem Abschluss des Vertrages mit dem Auftragnehmer erteilt ihm der Auftraggeber die Zustimmung, sein Gelände und seine Gebäude zu betreten, um sein Eigentum in Besitz zu nehmen.

15.3 Pfandrecht
 Der Auftraggeber leistet auf die erste Aufforderung des Auftragnehmers und auf Rechnung des Auftraggebers seine Mitwirkung zur Begründung eines besitzlosen Pfandrechts auf neu gebildete Sachen im Sinne von Artikel 15.2, in denen die vom Auftragnehmer gelieferten Sachen verarbeitet sind, solange der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht vollständig erfüllt hat. 

16 Eigentumsvorbehalt

16.1 Erweiterter Vorbehalt
Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 8 hinsichtlich der Gefahr und des Gefahrenübergangs bleiben alle vom oder im Namen des Auftragnehmer(s) gelieferten Güter bis zu dem Zeitpunkt Eigentum des Auftragnehmers, an dem der Auftraggeber alle seine fälligen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer erfüllt hat.

16.2 Gute Pflege    
Der Auftraggeber ist verpflichtet – solange infolge der Bestimmungen in Artikel 16.1 das Eigentum an von oder im Auftrag des Auftragnehmers gelieferten Gütern noch dem Auftragnehmer zusteht – , diese Güter von anderen Gütern so abgeschieden zu lagern, dass sie leicht und deutlich als Güter des Auftragnehmers zu erkennen sind.

16.3 Rückforderung
Bei Nichtbegleichung eines vom Auftraggeber dem Auftragnehmer gegenüber geschuldeten und fälligen Betrages und ferner in dem Fall, dass der Vertrag anders als durch Erfüllung endet, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Güter, für die der Eigentumsvorbehalt gilt, als Eigentum zurückzufordern und die damit zusammenhängenden Maßnahmen durchzuführen (oder durchführen zu lassen), und zwar unter Verrechnung der eventuell bereits für diese Güter gezahlten Beträge, unbeschadet des Rechts des Auftragnehmers, eine Vergütung für einen eventuellen Verlust oder Schaden zu fordern. Im Falle einer solchen Nichtbegleichung oder einer Beendigung des Vertrages ist jede Forderung, die der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber hat, 
sofort in einem Betrag fällig und zahlbar.

16.4 Rückholung von Gütern
Der Auftraggeber muss auf die erste Aufforderung des Auftragnehmers eine Vollmacht für die unmittelbare Rücknahme der noch nicht vollständig bezahlten Güter erteilen, unabhängig davon, wo sie sich befinden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, auf die erste Aufforderung des Auftragnehmers daran mitzuwirken, dass der Auftragnehmer in der Lage ist, seinen Eigentumsvorbehalt auszuüben, einschließlich eventuell Demontage, Ausbau, Abschließung, Abkopplung etc.

16.5 Folgen des Verkaufs    
 Der Auftraggeber ist berechtigt, Güter, für die ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Auftragnehmers besteht, im Rahmen der normalen Ausübung seines Geschäftsbetriebes zu verkaufen oder zu benutzen. Auf diese Güter darf jedoch kein Sicherungsrecht bestellt werden, während der Auftraggeber hinsichtlich dieser Güter keine Handlungen vornehmen (lassen) darf, durch die sie Bestandteil einer oder mehrerer anderer Sachen werden würden. Wenn Güter weitergeliefert werden, für die noch ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Auftragnehmers gilt, ist der Auftraggeber verpflichtet, sich darüber selbst das Eigentum vorzubehalten und auf die erste Aufforderung des Auftragnehmers alle Forderungen gegenüber dem Schuldner des Auftraggebers bis zum geschuldeten Betrag an den Auftragnehmer abzutreten.

17 Vermeidung von Schäden, Meldung von Mängeln

17.1 Sorgfaltspflicht Auftragnehmer    
 Der Auftragnehmer lässt bei der Erfüllung des Vertrages die Sorgfalt walten, die unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Billigkeit von ihm erwartet werden darf. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Auftragnehmer gelieferte Sache infolge von Ereignissen oder unvorhergesehener Umstände während des Transports nicht mangelfrei beim Auftraggeber ankommt oder Mängel infolge der Art der Nutzung durch den Auftraggeber aufweist.

17.2 Vermeidung von Schäden    
Die vom Auftragnehmer gelieferte Sache kann möglicherweise in Prozessen oder Anlagen des Auftraggebers verwendet werden. Die Art, in der die gelieferte Sache eingebaut oder verwendet wird, die Umstände, unter welchen die gelieferte Sache verwendet wird und die spezifischen Anforderungen, die an die gelieferte Sache gestellt werden, sind dem Auftragnehmer in der Regel nicht vollständig bekannt. Wenn die gelieferte Sache unverhofft einen Mangel aufweist, kann dies beim Auftraggeber Schäden verursachen. Die Höhe dieses Schadens ist in wichtigem Maße von der Art und Weise abhängig, in der die Prozesse und Anlagen des Auftraggebers eingerichtet sind und wozu die Prozesse und Anlagen dienen. Von Bedeutung sind beispielsweise Aspekte wie Art und Geschwindigkeit der Überwachung, eventuelle redundante Ausführungen, Häufigkeit und Gründlichkeit von Inspektionen, Art und Weise der Meldung bei Störungen, eventuelle permanente Aufsicht, Handlungsroutinen bei Störungen und damit zusammenhängende Betriebsprozesse, Qualität der Wartung etc. Da alle diese Aspekte in die Zuständigkeit des Auftraggebers fallen, ist dieser dafür verantwortlich, ausreichende Maßnahmen zur Vermeidung von unnötigen oder unnötig hohen Schäden zu treffen, falls eine vom Auftragnehmer gelieferte Sache beschädigt ist oder ausfällt. 

17.3 Warnung
Die Verwendung von nicht ordnungsgemäß funktionierenden Sachen kann ernsthafte Folgen für die Funktion der Prozesse oder Anlagen, deren Teil die gelieferte Sache ist, oder für die daran beteiligten Personen haben. Deshalb rät der Auftragnehmer dringend von deren Verwendung ab.

17.4 Meldung eines Mangels    
Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer einen Mangel Schriftlich melden, und zwar unmittelbar nachdem er darüber Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen können oder müssen, wenn er ausreichende Maßnahmen im Sinne von Artikel 17.2 ergriffen hätte. Die Meldung des Mangels muss so konkret sein, dass für den Auftragnehmer ohne weitere Nachfrage deutlich ist, um welche Art Mangel es sich handelt und welche Handlungen billigerweise von ihm erwartet werden 
dürfen. Bei der Meldung des Mangels müssen alle relevanten Umstände, die für eine Beurteilung der Entstehung des Mangels von Bedeutung sind oder sein könnten, beschrieben werden.

18 Haftung

18.1 Bedingungen für den Schadensersatz    
Vorbehaltlich der Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch die Betriebsführung des Auftraggebers und unter Berücksichtigung der übrigen Bestimmungen des ALB2020 und insbesondere der übrigen Absätze des vorliegenden Artikels ist der Auftragnehmer lediglich verpflichtet, dem Auftraggeber den Schaden zu vergüten, der diesem infolge eines Mangels entsteht. Die Verpflichtung zum Schadensersatz entsteht erst zum Zeitpunkt, zu dem jede der folgenden Bedingungen erfüllt ist: 
- der Mangel muss dem Auftragnehmer vom Auftraggeber auf die in Artikel 17.4 beschriebene Weise gemeldet worden sein;
- es muss sich um ein Versäumnis im Sinne von Artikel 18.2 und Artikel 18.3 handeln;
- der Schaden muss dem Auftragnehmer zurechenbar sein;
- der Auftraggeber hat ausreichend glaubhaft gemacht, dass er ausreichende Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung oder Begrenzung des Schadens getroffen hat, wie unter anderem in den Artikeln 17.2 und 17.3 beschrieben.

18.2 Dauer des Verzugs
Der Auftragnehmer ist während des Zeitraums in Verzug, während dessen die Leistung ausbleibt, nachdem diese fällig geworden ist und die Anforderungen von Artikel 18.3 erfüllt worden sind. Dies gilt nicht, wenn die Verzögerung ihm nicht zugerechnet werden kann oder die Erfüllung bereits dauerhaft unmöglich ist.

18.3 Inverzugsetzung    
 Der Verzug im Sinne von Artikel 18.2 tritt erst ein, wenn der Auftragnehmer mit einer Schriftlichen Mahnung in Verzug gesetzt wird, wobei ihm eine angemessene Frist für die Erfüllung gesetzt wird, und die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zum Ablauf dieser Frist ausbleibt. Für die Bestimmung einer angemessenen Frist müssen in jedem Fall unter anderem die zum Zeitpunkt der Inverzugsetzung geltenden Lieferfristen und Produktionsdurchlaufzeiten, die Dauer der eventuellen Transporte und die Verfügbarkeit der Rohstoffe und Baumaterialien berücksichtigt werden.

18.4  Haftpflichtversicherung    
 Der Auftragnehmer kann, muss sich aber nicht gegen Schäden versichern, die als Folge eines ihm zuzurechnenden Versäumnisses bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber entstehen können. Mit dem Abschluss eines Vertrages akzeptiert der Auftraggeber, dass er die Aufgabe hat, vorab zu prüfen, ob die Deckung, die die vom Auftragnehmer abgeschlossene Haftpflichtversicherung bietet, seiner Ansicht nach für den betreffenden Auftrag ausreichend ist. Der Auftragnehmer sendet dem Auftraggeber auf dessen erste Aufforderung eine Kopie der betreffenden Versicherungspolice zu.

18.5 Beschränkte Haftung
Wenn der Auftragnehmer unter Beachtung der oben genannten Bestimmungen gegenüber dem Auftraggeber haftet und verpflichtet ist, dessen Schaden zu ersetzen, ist die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens auf den Ersatz des direkten Schadens und bis maximal den im Vertrag in Rede stehenden Betrag beschränkt (zuzüglich MwSt.). Wenn es sich hauptsächlich um einen Dauervertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr handelt, wird der im Vertrag in Rede stehende Betrag auf den Gesamtbetrag der Vergütungen (zuzüglich MwSt.) festgelegt, die für ein Jahr ausbedungen wurden. In jedem Fall ist die Verpflichtung zum Schadensersatz in allen Fällen auf maximal € 500.000,- (fünfhunderttausend Euro) beschränkt.
Unter direkten Schäden werden ausschließlich verstanden: (I) Reparatur, Instandsetzungs- oder Wiederbeschaffungskosten, (II) die angemessenen Kosten zur Feststellung der Ursache und des Schadensumfangs, (III) angemessene Kosten, die zur Vermeidung oder Beschränkung von Schäden angefallen sind, sofern die andere Partei nachweist, dass diese Kosten zur Beschränkung direkter Schäden im Sinne dieser Allgemeinen Lieferbedingungen geführt haben. Wenn der Versicherer im Zusammenhang mit der oben beschriebenen Haftpflicht des Auftragnehmers einen Betrag ausschüttet, ist die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens außerdem auf den Betrag begrenzt, den der Versicherer für den betreffenden Fall ausschüttet oder 
der durch die Versicherung gedeckt ist.

18.6 Ausschluss der Haftung für indirekte Schäden
Die Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen für indirekte Schäden oder Folgeschäden, wobei unter indirekten Schäden oder Folgeschäden in jedem Fall verstanden werden:
- andere Schäden als der Schaden für den Auftragnehmer, um die direkten Folgen der Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zu beheben;
- Schäden durch entgangenen Gewinn, Produktionsstillstand, Untergang oder Verschlechterung von Gütern als Folge von Produktionsstillstand sowie Schäden durch entgangene Einsparungen, Betriebsunterbrechung oder Minderung des Goodwill;
- Schäden als Folge von Ansprüchen Dritter, worunter Abnehmer des Auftraggebers; 
- Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung von Sachen, die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber vorgeschrieben wurden, wie beispielsweise Anlagen, Maschinen, Materialien oder Daten, Informationen oder Software Dritter;
- Schäden im Zusammenhang mit der Einschaltung von Zulieferern, Programmierern, Beratern oder Prüfern, die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber vorgeschrieben wurden;
- Schäden als Folge von Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von Daten, Einstellungen an digitalen Geräten, Software, Informationen, Daten oder Dokumenten.

18.7 Sonstige Ausschlüsse    
 Die Haftung des Auftragnehmers ist außerdem ausgeschlossen für: 
- die direkten und indirekten Folgen der nicht strikten Einhaltung der Gebrauchs- oder Bedienungsvorschriften durch den Auftraggeber;
- normalen Verschleiß und Beschädigungen und/oder Verschleiß, der durch fachmännische Nutzung und durch Überbelastung oder jeder andere Form von nicht normaler Nutzung verursacht wird;
- Nicht normale oder nicht vorgesehene Umstände oder jedenfalls Umstände, die der Auftragsnehmer aufgrund der ihm beim Zustandekommen des Vertrages vorgelegten Daten billigerweise nicht berücksichtigen musste;
- Schäden, gegen die sich der Auftraggeber selbst hätte versichern können. 

18.8 Kumulation    
Die Haftungsausschlüsse und -Begrenzungen des Auftragsnehmers im Sinne von Artikel 18 gelten unbeschadet der sonstigen Begrenzungen und Ausschlüsse, wie sie in den ALB2020 enthalten sind.

18.9 Verjährung    
Jede Forderung, die der Auftraggeber gegen den Auftragsnehmer hat, verfällt durch den bloßen Ablauf von zwölf Monaten nach Entstehen der Forderung und in jedem Fall nach Ablauf von drei Jahren nach Lieferung durch den Auftragsnehmer, unabhängig von der Rechtsgrundlage der Forderung.

18.10 Freistellung    
Der Auftraggeber stellt den Auftragsnehmer von allen Ansprüchen Dritter auf Vergütung von durch diese Dritte erlittenen Schäden frei und schadlos, worunter Ansprüche wegen Produkthaftung und der Verletzung geistiger Eigentumsrechte als Folge eines vom Auftraggeber an diese Dritten gelieferten Gutes, das auch aus vom Auftragsnehmer gelieferten Gütern bestand.

18.11 Berufung auf die ALB2020 durch Andere
Die Bestimmungen in diesem Artikel sowie alle anderen Ausschlüsse und Begrenzungen, die in den ALB2020 genannt werden, gelten auch für die Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftragsnehmer und für alle (Rechts-)Personen, derer sich der Auftragsnehmer bei der Ausführung des Vertrages und für den Konzern bedient, zu dem er gehört.

18.12 Allgemeine Geschäftsbedingungen Dritter    
Für Güter und Dienstleistungen, die der Auftraggeber von einem Dritten bezogen hat, gilt, dass die auf den betreffenden Vertrag anwendbaren Bestimmungen bezüglich Garantie, Ersatzteile und Haftung auch auf den Vertrag zwischen dem Auftragsnehmer und dem Auftraggeber anzuwenden sind, wenn und sofern sich der Auftragsnehmer darauf beruft. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragsnehmer beim Abschluss des Vertrages die Befugnis, eine Beschränkung der Haftung dieses Dritten zu akzeptieren.

19 Geistige Eigentumsrechte

19.1 Eigentum
Alle geistigen Eigentumsrechte auf vom Auftragsnehmer an den Auftraggeber gelieferte, entwickeltes oder zur Verfügung gestelltes Sachen – worunter Dokumentation, Erfindungen, Ideen, Software, PCs, Datenbestände, Pläne, Apparaturen, Muster, Schaltungen, Methoden, Aufstellungen, Anlagen, Lösungen, Analysen, Entwürfe, Berichte, Angebote – ruhen ausschließlich beim Auftragsnehmer oder bei seinen Lizenzgebern oder Zulieferern. 

19.2 Nutzungsrecht Lieferungen    
Wenn nicht Schriftlich anders vereinbart, erhält der Auftraggeber im Zusammenhang mit den vereinbarten Lieferungen im gegebenen Fall ausschließlich die immerwährenden, nicht exklusiven und nicht übertragbaren Nutzungsrechte für die spezifische Anwendung, für die die Lieferung beabsichtigt war, und ausschließlich für die Nutzung in dem Land, in dem die Lieferung laut Vertrag stattzufinden hatte.

19.3  Zeitpunkt des Übergangs des Nutzungsrechts
Die in Artikel 19.1 genannten Nutzungsrechte gehen erst in dem Moment auf den Auftraggeber über, in dem die betreffenden Lieferungen vollständig ordnungsgemäß durchgeführt wurden und der Auftraggeber alle seine Verpflichtungen aus dem Vertrag gegenüber dem Auftragnehmer erfüllt hat.

19.4 Registrierung der geistigen Eigentumsrechte
Sofern in Bezug auf die in 19.1 genannten Rechte eine Registrierung erforderlich ist, bevor das betreffende Recht entsteht, ist es dem Auftraggeber vorbehaltlich der Schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers verboten, die betreffende Registrierung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. 

19.5 Verletzung
 Wenn sich unverhofft herausstellen sollte, dass ein vom Auftragnehmer an den Auftraggeber verkauftes Gut in den Niederlanden geistige Eigentumsrechte eines Dritten verletzt und der Auftraggeber in dieser Sache angesprochen wird, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer sofort Schriftlich darüber zu informieren. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, nach eigener Wahl diese Verletzung zu beheben, indem er:
- dem Auftraggeber das Recht verschafft, das Gut zu nutzen, oder
- das Gut so ändert, dass es keine Verletzung der Eigentumsrechte mehr darstellt, oder
- ein Ersatzgut liefert, das keine Verletzung mehr darstellt, oder
- dem Auftraggeber, nachdem das Gut von ihm zurückerhalten wurde, den Kaufpreis unter Abzug einer angemessenen Vergütung für den Zeitraum zurückzuerstatten, in dem der Auftraggeber das Gut zur Verfügung hatte.

In Bezug auf die Verletzung von geistigen Eigentumsrechten außerhalb der Niederlande kann der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer keinerlei Ansprüche geltend machen und keinerlei Forderungen erheben.

19.6 Ausschluss der Haftung für geistige Eigentumsrechte
Der Auftragnehmer haftet nicht für die Verletzung irgend eines geistigen Eigentumsrechts oder irgend eines anderen exklusiven Rechtes, das die Folge ist:
- irgend einer Änderung in oder an einer vom oder im Namen des Auftragnehmers verkauften oder gelieferten Sache;
- irgend einer Nutzung oder Verwendung einer solchen Sache in anderer Weise, als sie vom Auftragnehmer vorgeschrieben war, oder auf andere Weise, als der Auftragnehmer aufgrund des Vertrages annehmen durfte;
- Integration, Nutzung oder Verwendung mit nicht vom oder im Namen des Auftragnehmers gelieferten Gütern, unter anderem von Systemen (oder Teilen davon) und Netzwerken; 
- einer Softwareanpassung, die nicht vom oder im Namen des Auftragnehmers durchgeführt wurde.

20 Bezahlung

20.1 Zahlungskonditionen    
Der Auftraggeber bezahlt die Rechnungen gemäß den auf der Rechnung angegebenen Zahlungskonditionen. Wenn keine spezifischen Konditionen auf der Rechnung angegeben sind, bezahlt der Auftraggeber den Rechnungsbetrag innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum. Der Auftraggeber ist nicht zur Verrechnung oder zum Aufschub einer Bezahlung berechtigt. Das auf den Kontoauszügen des Auftragnehmers angegebene Wertstellungsdatum gilt als Tag, an dem die Bezahlung erfolgt ist.

20.2 Reihenfolge der Zahlung
Jede Zahlung des Auftraggebers dient im gegebenen Fall an erster Stelle der Tilgung der von ihm geschuldeten Zinsen und der dem Auftragnehmer geschuldeten Inkasso- und Verwaltungskosten und anschließend zur Begleichung der offenen Forderungen in der Reihenfolge des Alters der Forderung.

20.3 Zu späte Bezahlung    
Wenn der Auftraggeber die von ihm an den Auftragnehmer geschuldeten Beträge nicht rechtzeitig begleicht, schuldet der Auftraggeber, ohne dass eine Mahnung oder Inverzugsetzung notwendig ist, über den offenen Betrag gesetzliche Zinsen für Handelsgeschäfte, die kumulativ pro Monat berechnet werden. Wenn der Auftraggeber nach einer Zahlungserinnerung, Mahnung oder Inverzugsetzung seinen Zahlungsverpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt, ist er von Rechts wegen in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer neben den gesetzlich festgelegten Kosten auch die tatsächlich entstandenen Gerichtskosten und die tatsächlich entstandenen außergerichtlichen Kosten zu vergüten, wozu auch die Kosten zählen, die von den parteilichen und/oder gerichtlichen Sachverständigen in Rechnung gestellt wurden.

20.4 Beanstandung von Rechnungen    
Beanstandungen bezüglich einer Rechnung müssen Schriftlich innerhalb von 8 (acht) Tagen nach Rechnungsdatum beim Auftragnehmer eingereicht werden.

20.5  Weiterbestehen der Zahlungsverpflichtung
Die Meldung eines Mangels im Sinne von Artikel 14.4 und/oder Artikel 17.4 entbindet den Auftraggeber nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer.

21 Beendigung des Vertrages

21.1 Auflösung
Wenn eine der Parteien in Verzug ist, gibt dies der anderen Partei die Befugnis, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen.

21.2 Vergütung von Schäden    
Der Auftragnehmer ist bei einer Auflösung durch den Auftraggeber nicht verpflichtet, dem Auftraggeber Schadensersatz zu leisten.

21.3  Sofortige Beendigung in konkreten Fällen    
Der Auftragnehmer kann den Vertrag ohne Inverzugsetzung mit sofortiger Wirkung lösen, wenn die andere Partei für insolvent erklärt wird, die Abtretung ihrer Güter vornimmt, ihr (ein vorläufiger oder 
definitiver) Zahlungsaufschub verliehen wird, wenn das gesamte Vermögen der anderen Partei oder ein Teil davon gepfändet oder wenn das Unternehmen der anderen Partei liquidiert oder beendet wird.

21.4 Folgen der Auflösung    
Wenn eine Partei einen Vertrag infolge der Bestimmungen dieses Artikels auflöst, bleiben die Beträge, die der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Auflösung dem Auftragnehmer schuldet, weiterhin in voller Höhe geschuldet und schuldet der Auftraggeber bezüglich dieser Beträge Zinsen und Kosten nach Maßgabe der Bestimmungen der ALB2020, unbeschadet des Rechts des Auftragnehmers zur Forderung von Schadensersatz, zur Inanspruchnahme der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und zur Ergreifung der sonstigen (rechtlichen) Schritte und sonstiger, dem Auftragnehmer zustehenden Rechte.

22  Annullierung auf Bitte des Auftraggebers

22.1 Gegenseitiges Einvernehmen    
Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer bitten, der Annullierung (Stornierung) eines bereits geschlossenen aber noch nicht ausgeführten Vertrages zuzustimmen. Die Annullierung eines Vertrages kann erst stattfinden, nachdem die Parteien Schriftliches 
Einvernehmen über die Annullierungsbedingungen einschließlich der Annullierungskosten erreicht haben und nachdem alle vereinbarten Annullierungsbedingungen nach dem Urteil des Auftragnehmers vollständig erfüllt worden sind. 

22.2 Zeitpunkt der Annullierung
Solange die Parteien keine Übereinstimmung über die Annullierungsbedingungen erreicht haben oder so lange die Annullierungsbedingungen nach dem Urteil des Auftragnehmers nicht vollständig erfüllt sind, besteht der Vertrag fort und sind die Parteien 
weiterhin verpflichtet, ihren gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag uneingeschränkt nachzukommen.

22.3 Höhe der Annullierungskosten    
Die Höhe der Annullierungskosten werden pro Fall vom Auftragnehmer bestimmt. Von Bedeutung für die Bestimmung der Höhe der Annullierungsgskosten sind unter anderem folgende Faktoren:
- der Wert des Vertrages;
- das Maß, in dem die Ausführung des Vertrages bereits fortgeschritten ist;
- die Art des Vertrages (Lieferung von Gütern, Entwicklungsauftrag, Lieferung eines Werks, Servicevertrag, Training/Ausbildung etc.);
- die Kosten, die dem Auftragnehmer bis zum Zeitpunkt der Annullierung bereits entstanden sind, die Verpflichtungen, die der Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages bereits eingegangen ist;
- die Maßnahmen, die der Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Annullierung ergreifen muss;
- der Gewinn, der dem Auftragnehmer als Folge der Annullierung entgeht.

22.4 Schäden durch Annullierung    
Im Falle einer Annullierung eines Vertrages ist der Auftragnehmer in keinem Fall verpflichtet, dem Auftraggeber irgend einen Schaden zu vergüten, der dem Auftraggeber als Folge der Annullierung entstehen könnte.

23 Anzuwendendes Recht und Konflikte

23.1 Niederländisches Recht    
Auf jedes Angebot durch den Auftragnehmer, auf jeden Vertrag, der vom oder im Namen des Auftragnehmers geschlossen wird und auf jedes andere Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist niederländisches 
Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufvertrags 1980 ist ausgeschlossen. 

23.2 Wahl des Gerichtsstands    
Konflikte, die sich aus einem zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag ergeben, werden dem zuständigen Landgericht in dem Gerichtsbezirk, in dem der Auftragnehmer seinen Sitz hat als Gericht in erster Instanz vorgelegt, wobei gilt, dass, wenn nach zwingendem Recht ein bestimmtes Gericht als zuständiges Gericht angewiesen ist, der Streitfall von diesem Gericht als Gericht der ersten Instanz entschieden wird, und zwar unbeschadet des Rechts des Auftragnehmers, Pfändungen und andere einstweiligen Entscheidungen an den Gerichtsorten zu beantragen oder in die Wege leiten zu lassen, wo dies dem Auftragnehmer wünschenswert erscheint.

23.3 Sonstiges    
Die Bestimmungen in Artikel 23.2 gelten unbeschadet des Rechts des Auftragnehmers, einen Streitfall einem nach den normalen Zuständigkeitsregeln zuständigen Gericht vorzulegen oder aber von einer Schlichtungsstelle oder durch ein verbindliches Gutachten schlichten zu lassen. 

24 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in dieser ALB2020 ganz oder teilweise unwirksam und/oder nicht durchsetzbar sein, und zwar auf Grund einer Gesetzesnorm, der Entscheidung eines Gerichts oder auf Grund einer Richtlinie, Entscheidung, Empfehlung oder Maßnahme einer lokalen, regionalen, nationalen oder supranationalen Behörde oder Stelle, oder aus einem anderen Grund, hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen dieser ALB2020. Falls eine Bestimmung dieser ALB2020 aus einem der im vorstehenden Satz genannten Gründe unwirksam ist, mit einem begrenzteren Regelungsumfang oder Geltungsbereich aber wirksam sein kann, gilt die betreffende Bestimmung automatisch mit dem am weitest gehenden bzw. mfangreichsten beschränkteren Umfang, mit dem sie noch wirksam ist.

25 Hinterlegung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind bei der Handelskammer unter der Nummer 40507574 hinterlegt.

 

TEIL B: Verträge zur Ausführung von Arbeiten und Werkverträge

26 Geltungsbereich

26.1 Arbeiten und Werk
Die Bestimmungen in Teil B der ALB2020 gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten und mit Werkverträgen, unbeschadet der Bestimmungen in Teil A der 
ALB2020 die, sofern zutreffend, auch für die Lieferung von Arbeiten und die Ausführung eines Werkvertrages gelten.

26.2 Teil B > Teil A    
 Die Bestimmungen in Teil B der ALB2020 bilden deshalb eine Ergänzung zu den Bestimmungen in Teil A der ALB2020. Wenn eine Bestimmung aus Teil B der ALB2020 ebenfalls gilt und ganz oder teilweise im Widerspruch zu den Bestimmungen in Teil A der ALB2020 steht, hat die Bestimmung in Teil B der ALB2020 hinsichtlich des strittigen Inhalts Vorrang. 

27 Definitionen

27.1 Werkvertrag: Das Zustandebringen (Herstellen, Bauen, Liefern) einer physischen Sache im Auftrag des Auftraggebers. Beispielsweise das Herstellen einer Anlage, einer Prüfanordnung, eines Systems, einer Maschine, eines Apparates, einer Platine, eines Schaltschrankes etc. Für das Zustandebringen des Werks vereinbaren die Parteien in der Regel einen Richtpreis, legen Spezifikationen fest und treffen Absprachen über Mehr- und Minderarbeiten sowie die Art der Abnahme und der Durchführung von Prüfungen.

27.2 Entwurfsdaten: Alle Daten und Bedingungen, worunter Informationen, Daten, Spezifikationen, Anforderungen, Nutzungsweise und Umgebungsbedingungen, aufgrund derer der Auftragnehmer Arbeiten verrichten oder ein Werk erstellen muss oder mit denen er anderweitig bei der Ausführung des Vertrages rechnen muss, sofern diese vor oder während des Zustandekommens des Vertrages vom Auftraggeber vorgelegt und dem Auftraggeber vom Auftragnehmer bestätigt wurden. Sofern dem 
Auftragnehmer während der Ausführung des Vertrages noch ergänzende relevante Daten und/oder Bedingungen bekannt werden, werden diese nur Teil der Entwurfsdaten, wenn dies dem Auftraggeber vom Auftragnehmer explizit und Schriftlich bestätigt wurde. 

27.3 Auftrag: Der Auftrag zur Ausführung der Arbeiten und/oder der Lieferung eines Werks, wie im Vertrag sowie in den ALB2020 und den Entwurfsdaten spezifiziert.

28 Der Auftrag

28.1 Zustandekommen    
Der Vertrag über die Lieferung von Arbeiten und/oder eines Werks kann ausschließlich Schriftlich unter Beachtung von Artikel 3 zustande kommen. Die Wirkung von Artikel 3.7 ist für die Lieferung von Arbeiten 
und/oder eines Werks ausgeschlossen.

28.2 Umfang
Der Umfang des Auftrages und die Spezifikationen, denen die gelieferte Sache entsprechen muss, werden ausschließlich durch die entsprechenden Schriftlichen Vereinbarungen der Parteien bestimmt.

28.3 Anstrengungsverpflichtung    
Die vom Auftragnehmer auszuführenden Arbeiten haben den Charakter einer Anstrengungsverpflichtung, es sei denn, es wurde explizit vereinbart, dass diese den Charakter einer Ergebnisverpflichtung haben und das zu erzielende Ergebnis ist mit ausreichender Bestimmtheit unter Berücksichtigung der Bestimmungen im nachfolgenden Absatz beschrieben.

28.4 Ergebnisverpflichtungen    
Die Parteien können Schriftlich vereinbaren, dass der Auftragnehmer mit der Ausführung des Auftrages ein konkretes Ergebnis erzielen muss. In diesem Fall besteht die Ergebnisverpflichtung erst dann, wenn auch 
folgende Bedingungen erfüllt sind:
- alle vom Auftragnehmer benötigten Entwurfsdaten, die für die Erzielung des vereinbarten Ergebnisses wichtig sind, müssen dem Auftragnehmer vom Auftraggeber vor oder während des Zustandekommens des Vertrages gemeldet und dem Auftraggeber vom Auftragnehmer bestätigt worden sein;
- nach dem Zustandekommen des Vertrages wurde nach dem Urteil des Auftragnehmers nicht etwas im nachteiligen Sinn an den im vorherigen Punkt genannten Informationen, Daten oder Umständen geändert;
- die Kriterien sowie die Umstände, anhand derer bzw. in denen beurteilt wird, ob das vereinbarte Ergebnis erzielt wurde, müssen auf die vereinbarte Weise eindeutig und objektiv messbar sein; 
- die Art und Weise, in der die Parteien feststellen, ob das vereinbarte Ergebnis erzielt wurde, muss dem Auftraggeber vor oder während des Zustandekommens des Vertrages vom Auftragnehmer Schriftlich bestätigt werden.

28.5 Teilweise Ergebnisverpflichtung
Sofern die Parteien eine Ergebnisverpflichtung vereinbart haben, aber die Bedingungen dafür nicht vollständig erfüllt worden sind, hat der Vertrag den Charakter einer Anstrengungsverpflichtung, sofern nach dem Urteil des Auftragnehmers das garantierte Ergebnis als Folge der Nichterfüllung der oben genannten Bedingungen nicht erzielt werden konnte.

29 Umfang

29.1 Grundlage für die Arbeiten und das Werk    
Der Auftragnehmer führt auf der Grundlage der Entwurfsdaten die vereinbarten Arbeiten durch und bringt das vereinbarte Werk zustande.

29.2 Format der Entwurfsdaten    
Der Auftraggeber stellt die Entwurfsdaten soweit wie möglich digital im vereinbarten Format zur Verfügung. Wenn es hierzu keine Absprachen gibt, werden die Entwurfsdaten digital im vom Auftragnehmer 
angegebenen Format zur Verfügung gestellt. Notwendige Anpassungen sowie die Strukturierung, Konvertierung und Sortierung der Entwurfsdaten werden vom Auftraggeber auf die erste Aufforderung des Auftragnehmers durchgeführt.

29.3 Systemzugang    
Sofern es nach dem Urteil des Auftragnehmers notwendig ist, für die Ausführung der Arbeiten Zugang zu den Anlagen, Netzwerken oder Systemen des Auftraggebers zu haben, leistet der Auftraggeber Unverzüglich seine Mitarbeit hierfür. DerAuftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Kosten als Folge der Nutzung der Netzwerke, Systeme oder Anlagen des Auftraggebers, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die Schäden oder die Kosten die Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Betriebsführung des Auftragnehmers sind.

29.4 Korrektheit der Entwurfsdaten    
Der Auftraggeber garantiert die Korrektheit und die Vollständigkeit der Entwurfsdaten. Wenn die Entwurfsdaten nach dem Urteil des Auftragnehmers Unvollkommenheiten aufweisen, ist er berechtigt, seine Arbeiten bis zu dem Zeitpunkt auszusetzen, an dem der Auftraggeber die Unvollkommenheiten beseitigt hat. In einem solchen Fall schuldet der Auftraggeber, unbeschadet des Rechts des Auftragnehmers auf Schadensersatz, in jedem Fall die entsprechende Vergütung für die bereits zur Ausführung des Auftrags durchgeführten Arbeiten, während der Auftragnehmer darüber hinaus berechtigt ist, zusätzliche Kosten nach Maßgabe seiner üblichen Tarife in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber kann von der Aussetzung durch den Auftragnehmer 
keinerlei Anspruch auf Vergütung ableiten, ungeachtet des Rechtsgrundes dafür.

29.5  Informationspflicht Auftraggeber    
Auf dem Auftraggeber ruht die Verpflichtung, alle relevanten Daten und Umstände, die innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches liegen und für die Ausführung des Vertrages wichtig sein könnten, dem Auftragnehmer rechtzeitig mitzuteilen.

30 Lieferfrist

30.1 Beginn der Lieferfrist    
Wenn von den Parteien eine bestimmte Lieferfrist vereinbart wurde, beginnt diese Frist an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem im gegebenen Falle alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: 
- der Vertrag bezüglich des Auftrags ist zustande gekommen;
- alle im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages notwendigen Entwurfsdaten sind nach dem Urteil des Auftragnehmers vom Auftraggeber im richtigen Format zur Verfügung gestellt worden;
- der Auftragnehmer hat eine Vorauszahlung erhalten, sofern eine solche vereinbart worden ist;
- nach dem Urteil des Auftragnehmers sind alle ― im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags ― notwendigen Formalitäten erledigt, worunter auch die Erteilung der Genehmigungen;
- sofern im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags auf einem vom Auftraggeber anzuweisenden Gelände oder an eine(m)(r) vom Auftraggeber anzuweisenden Anlage, Netzwerk oder System gearbeitet werden muss, ist diese(s) nach Auffassung des Auftragnehmers vorbereitet und hat der Auftragnehmer ungehindert Zugang dazu oder ist/sind diese(s) dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt worden.

30.2 Lieferdatum anstelle einer Lieferfrist    
Wenn keine Lieferfrist, sondern ein Lieferdatum vereinbart wurde, entspricht die Lieferfrist der Anzahl Tage zwischen dem Zeitpunkt, an dem der Vertrag zustande kommt, und dem vereinbarten Lieferdatum. Diese Frist beginn erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem alle Bedingungen aus Artikel 30.1 erfüllt sind. Der Zeitpunkt der Lieferung ist in diesem Fall der Zeitpunkt, an dem die genannte Lieferfrist unter Berücksichtigung der übrigen Bestimmungen aus Artikel 30 verstrichen ist.

30.3 Verzögerung    
Wenn sich während der Ausführung des Auftrags eine Verzögerung ergibt, die nicht vollständig dem Auftragnehmer zuzurechnen ist, wird die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung verlängert.

30.4 Verlängerung der Lieferfrist    
Wenn während der Ausführung des Auftrags die Bedingungen für den Beginn der Lieferfrist im Sinne von Artikel 30.1 nicht mehr erfüllt werden und der Fortschritt der vereinbarten Arbeiten und/oder des Werks dadurch nach Urteil des Auftragnehmers behindert wird, wird die Lieferfrist um die Anzahl Tage verlängert, an denen die Bedingungen nicht erfüllt worden sind.

30.5 Keine endgültige Lieferfrist    
Die vereinbarte Lieferfrist ist eine geschätzte Lieferfrist auf der Grundlage der ― zum Zeitpunkt der Vorlage des Angebots ― beim Auftragnehmer bekannten Lieferzeiten von Zulieferern, Informationen und Umständen. Wenn sich während der Lieferfrist ohne Verschulden des Auftragnehmers Umstände ergeben, wodurch die vereinbarte Lieferfrist nicht mehr länger erreichbar ist, wird die Lieferfrist so weit verlängert, wie dies nach dem Urteil des Auftragnehmers notwendig ist.

30.6  Verzögerung > 16 Wochen    
Wenn die gesamte Verzögerung im Sinne von Artikel 30.5 mehr als sechzehn (16) Wochen beträgt, hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag zu beenden. In diesem Fall ist der Auftragnehmer nicht 
verpflichtet, Schäden oder Kosten zu vergüten, die dem Auftraggeber durch die spätere Lieferung und/oder die Beendigung entstehen.

31 Unterstützung durch den Auftraggeber

31.1 Verpflichtungen Auftraggeber    
Außer wenn und sofern dies ausdrücklich anderes vereinbart wurde, sorgt der Auftraggeber selbst ― nach dem Urteil des Auftragnehmers ausreichend und rechtzeitig für:
- Boden-, Klebepflasters-, Lamm-, Abbruch-, Fundierung-, Beton-, Zimmerer- und Polster arbeiten oder andere zusätzliche Arbeiten welcher Art auch immer;
- eine gute und konstante Erreichbarkeit der Orte und die Begleitung zu/an den Orten, zu denen der Auftragnehmer für die Ausführung des Auftrags Zugang haben muss;
- die vom Auftragnehmer benötigte(n) Zeichnungen, Dokumentation, Grundrisse, Pläne und Erläuterung zum betreffenden Gelände und zu den Sachen des Auftraggebers, die sich darauf befinden;
- die erforderliche Hilfe für das Aufstellen oder Versetzen von Gegenständen, das billigerweise nicht von zwei Personen zu bewältigen ist, sowie die zu bedienenden He bezeuge und ähnliche Hilfsmittel;
- die Zurverfügungstellung, Aufstellung und Niederentfernung nach Abschluss der Arbeiten des Auftragnehmers von Gerüsten, Gestellen und Leitern;
- die Lieferung von Kraftstoffen, Energie und Hilfsmaterial wie Pressluft, Gas, Wasser, Strom, Diesel und Benzin, An- und Abfuhrleitungen sowie die Bereitstellung der Anschlusspunkte, die für die Ausführung des Auftrags und die eventuelle Prüfung und Inbetriebnahme erforderlich sind; 
- die Zurverfügungstellung von Schalt- und Sicherungsapparatur und Leitungen für die zu liefernden oder zu nutzenden Elektromotoren und/oder andere elektrische Geräte, ausgenommen Anlass- und Regelwiderstände, die Teil der elektrischen Geräte sind;
- die Zurverfügungstellung ― während der Dauer der Ausführung des Auftrags und in direkter Nähe der Orte, an denen der Auftrag ausgeführt werden muss ― eines trockenen, beheizten, beleuchteten und separat abschließbaren Raumes von ausreichender Größe als Unterkunft für die betreffenden Arbeitskräfte und für die Lagerung des zu verarbeitenden Materials und der zu nutzenden Werkzeuge und von persönlichen Sachen der Arbeitskräfte sowie die Zurverfügungstellung eines WC;
- die Arbeiten, die erforderlich sind, um Teile, die schmutzig geworden sind, beschädigt wurden oder durcheinander geraten sind oder die nicht mehr funktionieren, wieder in einen guten und brauchbaren Zustand zu bringen, es sei denn, die Verunreinigung oder Beschädigung erfolgte durch Mitarbeiter des Auftragnehmers;
- das Hochfahren und/oder in Betrieb halten und/oder Ausschalten von Anlagen, die unter die Regie des Auftraggebers fallen, sofern dies für die Ausführung des Auftrags wünschenswert oder notwendig ist;
- ausreichende Beleuchtung und gegebenenfalls das auf die erforderliche oder erwünschte Temperatur Bringen und auf dieser Temperatur Halten der Orte, an denen der Auftrag ausgeführt werden muss, und zwar auf eine Weise, dass die Durchführung der Arbeiten oder die Erstellung des Werks ohne Schwierigkeiten erfolgen können;
- Anträge im Zusammenhang mit Versorgungsleitungen, Anschlüssen, Bittleihrechten, Ausnahmegenehmigungen, Genehmigungen im Rahmen der Umweltschutz- und anderer Gesetze, (Um-)Baugenehmigungen und sonstigen gesetzlichen Anforderungen und die rechtzeitige Zahlung der in diesem Zusammenhang geschuldeten Gebühren. 

31.2 Überzähliges Material    
Ersetztes, abgelöstes oder entferntes Material wird Eigentum des Auftragnehmers, es sei denn, dass er dieses Recht nicht in Anspruch nimmt.

32 Mehr-/Minderarbeit

32.1 Änderungen/Erweiterungen/Einschränkung    
Die Parteien können eine Änderung oder Mehr- oder Minderarbeit in Bezug auf die vereinbarten Arbeiten oder das vereinbarte Werk vereinbaren. Wenn im Vertrag ein Festpreis vereinbart wurde, teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit, welche finanziellen, zeitlichen und sonstigen Konsequenzen die gewünschte Änderung hat.

32.2 Mehr-/Minderarbeit gilt als Änderung des Vertrages
Wenn die Parteien eine Änderung oder Mehr- oder Minderarbeiten vereinbaren, gilt dies als Vertragsänderung im Sinne von Artikel 5.

32.3 Lieferfristen verschieben sich mit    
Wenn die Parteien eine Änderung des Vertrages vereinbaren, wird die vereinbarte Lieferfrist oder das Lieferdatum um die Zahl der Tage 
verlängert beziehungsweise verschoben, die für die Implementierung der Änderung des Vertrages notwendig ist.

32.4 Notwendige Änderung    
Wenn der Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Ausführung der Arbeiten oder des Werks der Ansicht ist, dass eine Änderung und/oder Erweiterung der Arbeiten notwendig oder billigerweise wünschenswert ist, setzt er den Auftraggeber darüber in Kenntnis. Wenn der Auftraggeber hierauf nicht innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen der/den Änderung(en) und/oder der/den Erweiterung(en) und der damit verbundenen Preisänderung Schriftlich zugestimmt hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber auszusetzen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer für die bereits durchgeführten Arbeiten und die bereits gelieferten Güter eine Vergütung auf der Grundlage der geltenden Tarife des Auftragnehmers zu zahlen, unbeschadet des Rechts des Auftragnehmers zur Vergütung des ihm entstandenen Schadens. 

32.5 Bezahlung von Mehrarbeit
Wenn nicht anders vereinbart, kann Mehrarbeit separat vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden, nachdem diese Mehrarbeit laut Auftragnehmer vollendet ist.

33  Lieferung und Abnahme

33.1 Meilensteine    
Wenn vereinbart wurde, dass der Auftrag in Phasen ausgeführt wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten und die Lieferungen hinsichtlich des nächsten Schritts oder der nächsten Phase oder aber eines Teils der Arbeiten oder Lieferungen aufzuschieben oder auszusetzen, bis der Auftraggeber die Ergebnisse der vorhergehenden Schritte oder der vorhergehenden Phasen Schriftlich nach Maßgabe der vereinbarten Prüfkriterien abgenommen hat.

33.2 Prüfzeitraum
Wenn nicht anders vereinbart, prüft der Auftraggeber die gelieferte Sache während eines Prüfzeitraums von 8 (acht) Arbeitstagen anhand der vereinbarten Prüfkriterien, zu rechnen ab dem Zeitpunkt, an dem der Auftragnehmer bekannt gegeben hat, dass die gelieferte Sache zur Abnahme bereitsteht. 

33.3 Verlängerung des Prüfzeitraums    
Wenn sich während der Ausführung der Prüfung(en) zeigt, dass der Fortgang der Prüfung(en) durch einen Mangel an der gelieferten Sache behindert wird, informiert der Auftraggeber den Auftragnehmer möglichst detailliert Schriftlich hierüber. In diesem Fall wird der Prüfzeitraum unterbrochen, bis die gelieferte Sache wieder zur Prüfung angeboten wird.

33.4 Meldung über Mängel an der gelieferten Sache während der Prüfungen    
Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer jeden Mangel, der während der Prüfungen oder während des Garantiezeitraums entdeckt wird, Schriftlich und fundiert untermauert sowie dokumentiert mit. Der Auftragnehmer ist erst dann zur Behebung eines Mangels verpflichtet, nachdem er alle verfügbaren und für die Behebung des Mangels notwendigen Daten vom Auftraggeber erhalten hat. 

33.5 Kosten für die Behebung von Mängeln    
Die Behebung eines während der Prüfungen festgestellten Mangels ist kostenlos, wenn ein Festpreis vereinbart wurde. Wenn kein Festpreis vereinbart wurde, hat der Auftragnehmer für die im Zusammenhang mit der Behebung eines Mangels verbundenen Anstrengungen Anspruch auf eine angemessene Vergütung nach Maßgabe der vereinbarten Preise und Tarife.

33.6  Prüfkriterien    
Die Prüfkriterien müssen vorzugsweise vor oder während des Zustandekommens des Vertrages Schriftlich von den Parteien vereinbart werden. Zu den Prüfkriterien gehören keine subjektiven Kriterien. Später vereinbarte Kriterien gelten nur, sofern sie vom Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber Schriftlich bestätigt wurden. Der Auftraggeber kann sich nicht darauf berufen, dass die gelieferte Sache bestimmten Anforderungen nicht entspricht, wenn diese Anforderungen nicht zu den vereinbarten Prüfkriterien gehören. Wenn die Prüfkriterien nicht erfüllt werden, liegt ein Mangel im Sinne von Artikel 1.5 vor.

33.7 Zeitpunkt der Abnahme der gelieferten Sache
Die gelieferte Sache ist ordnungsgemäß geliefert und abgenommen, wenn der erste der folgenden Momente eintritt:
- der Auftraggeber hat die Prüfung an der gelieferten Sache nach Maßgabe der Prüfkriterien durchgeführt und dabei keinen wesentlichen Mangel im Sinne von Artikel 33.9festgestellt;
- der Prüfzeitraum ist abgelaufen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Auftragnehmer dem Auftraggeber Schriftlich mitgeteilt hat, dass die gelieferte Sache zur Abnahme bereitsteht und der Auftraggeber es unterlassen hat, die gelieferte Sache innerhalb des Prüfzeitraums zu prüfen;
- der Prüfzeitraum ist abgelaufen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Auftragnehmer dem Auftraggeber Schriftlich mitgeteilt hat, dass die gelieferte Sache zur Abnahme bereitsteht und der Auftraggeber den Auftragnehmer nicht Schriftlich über einen wesentlichen Mangel (im Sinne von Artikel 33.9) an der gelieferten Sache informiert hat;
- der Auftraggeber hat die gelieferte Sache oder die Anlage, zu der die gelieferte Sache gehört oder nach dem Einbau gehören wird, faktisch in Betrieb genommen;
- der Auftraggeber hat die Rechnungen über die gelieferte Sache beglichen.

33.8 Arbeiten nach der Lieferung
Sofern die Lieferung eines Werks vereinbart wurde und der Auftragnehmer im Zusammenhang mit diesem Werk noch Arbeiten ausführen muss (beispielsweise die Kalibrierung oder die Erteilung von Einweisungen), hat das Werk dessen ungeachtet als geliefert und abgenommen zu gelten, wenn das Werk selbst aufgrund von Artikel 33.7 als geliefert und abgenommen zu gelten hat.

33.9 Wesentlicher Mangel    
Unter einem wesentlichen Mangel wird ein Mangel verstanden, der die normale Funktion oder die normale Nutzung der gelieferten Sache nach dem Urteil des Auftragnehmers auf nennenswerte Weise beeinträchtigt.

33.10 Behebung eines nicht wesentlichen Mangels
Wenn im Rahmen der Prüfungen im Zusammenhang mit der Abnahme lediglich ein oder mehrere nicht wesentliche Mängel festgestellt werden, hat die gelieferte Sache als geliefert zu gelten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese(n) nicht wesentlichen Mangel/Mängel schnellstmöglich zu beheben. Ein nicht wesentlicher Mangel gibt dem Auftraggeber nicht das Recht, die gelieferte Sache nicht abzunehmen, den Vertrag ganz oder teilweise zu lösen oder Bezahlungen auszusetzen. 

33.11 Empfehlungen
Empfehlungen, bereitgestellte Informationen und/oder Vorschläge des Auftragnehmers hinsichtlich Nutzung, Aufstellung, Inbetriebnahme, Einbau, Ausbau etc. der gelieferten Sache haben nur dann den Charakter einer Zusage über beispielsweise Wirkungsgrad, Genauigkeit, Kompatibilität mit anderen Sachen, Funktionsfähigkeit in einer bestimmten Umgebung oder Anlage etc., wenn dies explizit unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 14.2 vereinbart wurde.

34 Garantie

34.1 Schaukelbestimmung    
Die Garantiebestimmungen von Artikel 14 der ALB2020 sind ebenso auf die Lieferung eines Werks und von Arbeiten anzuwenden, sofern diese angesichts des spezifischen Charakters der gelieferten Sache darauf anwendbar sein können.

34.2 Konformität mit den vereinbarten Spezifikationen
Der Auftragnehmer garantiert, die Arbeiten und das Werk unter Berücksichtigung der Entwurfsdaten und auf eine Art und Weise auszuführen, dass diese den vereinbarten Spezifikationen und den an diese billigerweise zu stellenden Anforderungen unter Berücksichtigung von Artikel 28.2 entsprechen.

34.3 Garantiefrist bei normaler Nutzung    
Wenn nicht anders vereinbart, gilt die Garantiefrist für die Nutzung an Werktagen von acht (8) Stunden pro Tag. Wenn die gelieferte Sache während der Werktage mehr als acht (8) Stunden pro Tag genutzt wird, ist die tatsächliche Garantiefrist entsprechend kürzer. 

34.4 Ausschluss    

Der Auftragnehmer gewährt keine Garantie auf Sachen, die zwar vom Auftragnehmer oder in seinem Auftrag montiert, installiert, abgestimmt, kalibriert, validiert, geprüft, inspiziert, eingestellt und/oder in Betrieb genommen etc., aber nicht selbst vom Auftragnehmer oder in seinem Namen geliefert wurden.

35  Haftung

Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 18 finden folgende Bestimmungen Anwendung.

35.1 Ausschlüsse im Zusammenhang mit den Arbeiten
Der Auftragnehmer haftet für keine Schäden oder Kosten als Folge:
- der Ausführung von Arbeiten an oder im Zusammenhang mit von Dritten gelieferten Gütern;
- nicht korrekter, zu spät oder nicht vollständig vorgelegter Entwurfsdaten durch den Auftraggeber;
- der Durchführung von Arbeiten für die Nutzung, die Prüfung, die Inbetriebnahme oder die Außerbetriebnahme eines Werks, das teilweise aus von Dritten gelieferten Gütern besteht oder in das solche Teile montiert oder installiert wurden;
- der Ausführung von Arbeiten an einem Werk, das Teil einer Sache des Auftraggebers (beispielsweise durch Einbau) in dem Zeitraum vor der ordnungsgemäßen Lieferung und Abnahme der gelieferte Sache ist;
- von auf Wunsch, Empfehlung oder Anweisung des Auftraggebers bei der Ausführung von Arbeiten verwendeten Sachen;
- von Arbeiten, die von Personen durchgeführt wurden, die vom Auftraggeber empfohlen oder angewiesen worden sind.

35.2  Ausschlüsse im Zusammenhang mit dem Werk    
Der Auftragnehmer haftet darüber hinaus nicht für Schäden oder Kosten als Folge: 
- des Entwurfs oder Teilen des Entwurfs des Werks, sofern dieser Entwurf/diese Teile des Entwurfs nicht vollständig vom Auftragnehmer selbst erstellt wurde(n);
- von Funktionsfehlern der Maschinen, Anlagen oder Prozessen des Auftraggebers, zu dem die gelieferte Sache in dem Zeitraum vor dem Zeitpunkt gehörte, an dem die gelieferte Sache ordnungsgemäß geliefert und abgenommen wurde;
- der Verwendung bestimmter Teile im Werk, sofern diese Teile auf Wunsch, Empfehlung oder Anweisung des Auftraggebers verwendet oder von einen vom Auftraggeber angewiesenen oder empfohlenen Zulieferer bezogen wurden.

TEIL C: Entwicklung und Lieferung von Software

36 Geltungsbereich

36.1 Lieferungen von Software    
Die Bestimmungen in Teil C der ALB2020 gelten für alle Rechtsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer hinsichtlich der Entwicklung und/oder Lieferung von Software oder Anpassungen daran, unbeschadet der Anwendbarkeit der Bestimmungen von Teil B der ALB2020.

36.2 Teil C hat Vorrang    
Die Bestimmungen in Teil C der ALB2020 bilden eine Ergänzung zu den Bestimmungen in Teil A und Teil B der ALB2020. Wenn eine Bestimmung in Teil B der ALB2020 ebenfalls gilt und ganz oder teilweise 
im Widerspruch zu den Bestimmungen in Teil A der ALB2020 steht, hat die Bestimmung in Teil B der ALB2020 hinsichtlich des strittigen Inhalts Vorrang.
36.3 Hinweise zur Software    
Der Entwurf, die Erstellung oder das Schreiben einer Software und damit in Zusammenhang stehende Arbeiten haben als Lieferung von Dienstleistungen zu gelten. Innerhalb der ALB2020 fällt die Erstellung von Software unter Arbeiten (siehe unter anderem Artikel 1.19).

37 Definitionen

37.1 Individualsoftware: Vom Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers entwickelte Software, Websites, Protokolle oder Betriebssysteme oder im Auftrag des Auftraggebers entwickelte Anpassungen von bereits bestehende(r)(n) Software, Websites, Protokollen oder Betriebssystemen.
37.2 Standardpaket: Die Software, die vom Auftragnehmer auf dem Markt als Standardsoftware im allgemeinen Sinne des Wortes angeboten wird oder wurde, eventuell für den Auftraggeber angepasst, eingestellt, konfiguriert, geändert oder erweitert.
37.3  Software: Standardpaket und/oder Individualsoftware.

38 Allgemein

38.1 Lizenzvertrag
Wenn vom Auftragnehmer Software geliefert wird und die Modalitäten für deren Nutzung nicht in einem separaten Lizenzvertrag geregelt sind, gelten die Bestimmungen von Teil C der ALB2020 für die Lieferung und die Nutzung der Software. Wenn die Nutzung bezüglich der vom Auftragnehmer gelieferten Software in einem separaten Lizenzvertrag geregelt wird, haben die Bestimmungen im Lizenzvertrag Vorrang vor den in Teil C der ALB2020 genannten Bestimmungen.

38.2 Service-/Wartungsvertrag    
Wenn von den Parteien bezüglich der vom Auftragnehmer gelieferten Software ein Service- oder Wartungsvertrag geschlossen wurde, haben die Bestimmungen in diesem Service- und Wartungsvertrag bezüglich der Meldung und Behebung von Mängeln, der Wartung alter Versionen und der Kosten Vorrang vor den betreffenden Bestimmungen in Teil C der ALB2020.

38.3 Umfang des Nutzungsrechts    
Bei der Lieferung von Software erhält der Auftraggeber bezüglich der Software das nicht übertragbare, nicht exklusive Nutzungsrecht für den Eigengebrauch, für die Anwendung, für die die Software verkauft wurde und für den Standort, für den die Software verkauft wurde. Wenn nicht anders vereinbart, tritt das oben genannte Nutzungsrecht zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Auftraggeber alle seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer erfüllt hat. Das Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht, die Software zu ändern oder anzupassen und ist nicht übertragbar.

38.4 Weitergehende Rechte
Die Parteien können ergänzende Absprachen über weitergehende Rechte treffen.

38.5 Dauer
Wenn keine Dauer für das Nutzungsrecht eines Standardpakets vereinbart wurde, gilt das in Artikel 38.3 bestimmte Recht für unbegrenzte Dauer.

38.6 Eigengebrauch und Weiterentwicklung
Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, die von ihm, in seinem Namen oder in seinem Auftrag entwickelte Software selbst zu nutzen, anzupassen, weiter zu entwickeln (oder entwickeln zu lassen) und an Dritte zu verkaufen.

38.7 Garantie    
Wenn nicht anders vereinbart, beträgt die Garantiefrist in Abweichung von der in Artikel 14.3 genannten Garantiefrist für die Software 3 (drei) Monate ab Lieferung. Wenn nicht explizit unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Artikel 2.2 und Artikel 28.4 etwas anderes vereinbart wurde, garantiert der Auftragnehmer nicht, dass die von ihm gelieferte Software für die beabsichtigte und/oder tatsächliche Nutzung durch den Auftraggeber geeignet ist.

38.8 Meldung eines Mangels    
Der Auftraggeber meldet dem Auftragnehmer einen Mangel Unverzüglich, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat. Für die Meldung eines Mangels ist auch Artikel 33.4 anzuwenden.

38.9 Behebung eines Mangels    
Sofern der Auftragnehmer verpflichtet ist, für die Behebung eines Mangels zu sorgen, wird er dies nach bestem Wissen und Gewissen tun. 

38.10 Kosten der Behebung nach unsachgemäßer Verwendung    
Wenn nach dem Urteil des Auftragnehmers ein Mangel ganz oder teilweise durch eine unsachgemäßen Nutzung oder in Zusammenhang mit einer solchen oder durch andere nicht dem Auftragnehmer zuzurechnende Faktoren verursacht wurde oder wenn der Mangel bereits bei der Ausführung der Prüfungen im Sinne von Artikel 33.2 hätte festgestellt werden können, gehen alle Kosten für die Behebung auf Rechnung des Auftraggebers.

38.11 Beschränkung der Garantie nach Änderung    
Der Auftragnehmer ist von seinen Garantie—verpflichtungen befreit, wenn die Software von anderen als dem Auftragnehmer angepasst oder geändert wurde.

38.12 Die Software ist nicht fehlerfrei    
Der Auftragnehmer garantiert nicht, dass die Software fehlerfrei ist, ohne Unterbrechung oder ohne Mängel funktioniert oder dass alle Mängel behoben oder verbessert werden.

38.13 Neue Versionen    
Wenn für ein vom Auftragnehmer entwickeltes Standardpaket ein Wartungsvertrag geschlossen wurde, stellt der Auftragnehmer, wenn er eine verbesserte Version des Standardpakets für den Markt verfügbar hat, dem Auftraggeber diese Version zur Verfügung. 

38.14 Alte Versionen    
Der Auftragnehmer ist nach Ablauf von drei (3) Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem eine neue Version eines Standardpaketes auf den Markt gebracht wurde, nicht mehr zur Behebung von Mängeln an einer älteren Version verpflichtet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, wenn eine neue Version des Standardpaketes, verglichen mit älteren Versionen, neue Möglichkeiten und/oder Funktionen bietet, für die Zurverfügungstellung der neuen Version eine Vergütung zu verlangen.

38.15 Paket von Dritten    
Wenn der Auftragnehmer nicht ein selbst entwickeltes Standardpaket zur Verfügung stellt, sondern das Recht zur Nutzung eines Standardpakets nach Maßgabe der Bestimmungen eines Nutzungs- oder Lizenzvertrages mit einem Dritten verleiht, oder wenn die Wartung für ein Standardpaket auf der Grundlage von Bestimmungen in einem Vertrag des Auftragnehmers mit einem Dritten oder in Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen ausgeführt wird, gelten nicht die Bestimmungen der Artikel 38.1 bis 38.14 der ALB2020, sondern lediglich die Bestimmungen des betreffenden Vertrages/der Verträge des Auftragnehmers mit diesem/n Dritten. Mit dem Abschluss des Vertrages ermächtigt der Auftraggeber den Auftragnehmer, die für die Ausführung des 
Auftrages notwendige Software zu beschaffen und den dazugehörigen Lizenzbedingungen zuzustimmen. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber auf dessen Wunsch über die betreffenden geltenden Bestimmungen.

38.16 Datenschutz-Grundverordnung    
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, von denen Personendaten registriert sind oder verarbeitet werden, sofern die Ansprüche mit den vom Auftragnehmer an den Auftraggeber gelieferten Daten und Software oder mit vom Auftragnehmer für den Auftraggeber verarbeitete Daten im Zusammenhang stehen.

38.17 Lizenzen Auftraggeber    
Der Auftraggeber garantiert mit dem Abschluss des Vertrages, dass, sofern der Auftragnehmer für die Ausführung der Arbeiten von Software, Systemen, Plattformen, Daten und Accounts Gebrauch machen muss, die sich im Besitz des Auftraggebers befinden, der Auftraggeber hierfür über ausreichende Rechte wie beispielsweise Lizenzen, Zugangsrechte und Befugnisse verfügt. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, sofern der Auftraggeber nicht über die oben 
genannten Rechte verfügen sollte.

39 Individualsoftware

39.1 Kosten für die Behebung während des Garantiezeitraums    
Nur wenn für die Entwicklung der Individualsoftware ein Festpreis vereinbart wurde, stellt der Auftragnehmer für die Behebung eines Mangels keine Kosten in Rechnung. Wenn kein Festpreis vereinbart wurde, ist der Auftragnehmer befugt, die für die Behebung aufgewendeten Kosten beim Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

39.2 Individualanfertigung Quellcode
Wenn nicht anders vereinbart, ist der Quellcode kein Teil der zu liefernden Individualsoftware. Wenn die Parteien vereinbart haben, dass der Quellcode Teil der Lieferung ist, umfasst das Nutzungsrecht im Sinne von Artikel 38.3 auch das Recht, die vom Auftragnehmer gelieferte Software anzupassen oder zu ändern. Wenn der Auftragnehmer rechtlich verpflichtet ist, dem Auftraggeber den Quellcode zur Verfügung zu 
stellen, muss der Auftraggeber hierfür eine angemessene Vergütung 
bezahlen. 

40 Standardpaket

40.1 Das Nutzungsrecht umfasst eine (1) Installation
Das Standardpaket darf vom Auftraggeber ausschließlich auf einer (1) Verarbeitungseinheit genutzt werden, wobei gilt, dass die Software des Standardpaketes bei einer eventuellen Störung zeitweise auf einer zweiten Verarbeitungseinheit verwendet werden darf, jedoch nur bis zur Behebung der Störung.

40.2 Kopien
Wenn und sofern vom Auftragnehmer keine anderen Bedingungen gestellt wurden, ist der Auftraggeber berechtigt, für Sicherungszwecke höchstens zwei Backup-Kopien des Standardpaketes zu erstellen. Diese Kopien dürfen nur als Ersatz für unbrauchbar gewordenes Material verwendet werden. Die Kopien müssen mit den gleichen Labels und den gleichen Indikatoren wie das Originalmaterial versehen werden.

40.3 Quellcode Standardpaket
Der Quellcode eines Standardpakets wird dem Auftraggeber nicht zur 
Verfügung gestellt.

40.4 Eigentum
Das Eigentum am Standardpaket und die geistigen Eigentumsrechte am Standardpaket werden vom Auftragnehmer nicht an den Auftraggeber übertragen. Der Auftraggeber hat die geistigen Eigentumsrechte hinsichtlich der Standardsoftware in vollem Umfang zu respektieren. Der Auftraggeber entfernt keine die Eigentumsrechte betreffenden Kennzeichnungen wie beispielsweise Copyright-Hinweise und macht diese nicht unlesbar oder unkenntlich.

40.5 Geheimhaltung
Mit dem Abschluss eines Vertrages, der sich (auch) auf ein vom Auftragnehmer entwickeltes Standardpaket bezieht, erklärt der Auftraggeber, darüber informiert zu sein, dass das Standardpaket vertrauliche Informationen und Betriebsgeheimnisse des 
Auftragnehmers enthält. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Standardpaket geheim zu halten und Dritten nicht zu offenbaren (oder offenbaren zu lassen).